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Datum:
Donnerstag, 28. März 2024
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Text der Nachtricht:
>>>Könntet ihr mir die genauen Paragraphen nennen, die mit Bestimungen über den Transport von Landwirtschaftlichen Anhängern/Arbeitsgeräten auf öffentlichen Straßen zu tun haben, Beispielsweise wie die Abmmessungen, ZGm, Kennzeichnung... >> >>Für alles was die Eigenschaften der Fahrzeuge angeht, würde ich in den §§ 32 ff der StVZO anfangen. Ausnahmen für landwirtschaftliche Fahrzeuge gibt es nur vereinzelt. >> >>Dort findest du dann z.B. gleich im § 32 StVZO die Bestimmungen für die Abmessungen: >> >>- Breite grundsätzlich 2,55 m, für lof-Arbeitsgeräte (also z.B. Mähdrescher) und Zugmaschinen mit abnehmbaren Arbeitsgeräten 3 m. >> >>- Höhe maximal 4 m. >> >>- Länge des gesamten Zuges max. 18 m, aber kein einzelner Teil (Zugfahrzeug oder Anhänger) über 12 m. >> >> >>Für die zGm gelten die üblichen Grenzen im § 34 StVZO. Spätestens bei 40 t ist Schluss. >> >> >>Wenn du mit diesen Grenzen nicht auskommst, brauchst du eine entsprechende Ausnahmegenehmigung. >> >> >>Zum Thema Zulassung und Kennzeichen solltest du die §§ 3 und 4 FZV lesen. Hier gibt es umfangreiche Ausnahmen für die Landwirtschaft. > >Danke, diese Antwort hat mir geholfen, und so wie es aussieht, komme ich sogar um eine Ausnahmegenehmigung herum
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