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Datum:
Donnerstag, 2. Mai 2024
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Text der Nachtricht:
>>Hallo Kritiker, >>woher weißt du das mit den 40 kmh für Klasse L? Das istmir völlig neu, ich mache grade den >L-Schein - würde das für mich dann auch schon gelten??? > >Bitte hier nachlesen: >Verordnungsentwurf: >http://www.bundesrat.de/cln_117/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2012/0201-300/245-12,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/245-12.pdf > >Zu a) bbb) (§ 6 Absatz 1 Klasse L) >Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge, die bisher mit einer Fahrerlaubnis der >Klasse L geführt werden durften, beträgt 32 km/h. Auf Grund des technischen Fortschritts >werden zwischenzeitlich kleinere Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- und forstwirtschaftliche >Zwecke bestimmt sind, fortschreitend mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit >von 40 km/h produziert. Diese Höchstgeschwindigkeit stellt keine erhöhte Gefährdung >der Verkehrssicherheit dar, da sie weiterhin deutlich unter 50 km/h liegt. Da im Gegenteil >jedoch eine Erleichterung des fließenden Verkehrs zu erwarten ist, wird die Definition der >Fahrerlaubnisklasse L entsprechend angepasst. > >Beschluss: >http://www.bundesrat.de/cln_117/nn_8336/SharedDocs/Drucksachen/2012/0201-300/245-12_28B_29,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/245-12%28B%29.pdf > >Die Änderungsverordnung wird in den nächsten Tagen unter >www.bundesgesetzblatt.de verkündet und tritt am darauf folgenden Tag in Kraft. >
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