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Datum:
Sonntag, 28. April 2024
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Text der Nachtricht:
>>Grundsatzlich sind beide Parteien zur Vertragseinhaltung verpflichtet. Wenn es aber aus gesetzlichen Erfordernissen nicht geht, kann man nur auf die Kulanz der Fahrschule hoffen. > >Ich bezweifle, dass im Ausbildungsvertrag oder den AGB der Fahrschule konkrete Stundenzahlen stehen. Stattdessen werden dort solche oder ähnliche Dinge hier stehen: "Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt." (AGB-Empfehlung der BV-FLV) > >Anders formuliert: Im Beratungsgespräch mag von allen möglichen Leistungen (zu erbringende und nicht zu erbringende) im Lauf der Ausbildung gesprochen worden sein. Im Vertrag ist in der Regel nur vereinbart, dass die Fahrschule nach den gesetzlichen Bestimmungen ausbildet. > > >>Aber verpflichtet sind sie zu nichts. > >Doch. Nur weil einzelne vertragliche Klauseln nicht im Einklang mit einer Verordnung stehen, ist nicht gleich der gesamte Vertrag hinfällig. Wer wozu verplichtet ist, ist dann aber eine Frage des Einzelfalls. > > >>Du hast ein Sonderkündigungsrecht. > >Warum und wozu? Es ist ohnehin der Regelfall, dass der Fahrschüler jederzeit fristlos kündigen kann. Hier geht es aber nicht um die Beendigung des Vertragsverhältnisses, eine Rückabwicklung steht sowieso nicht zur Debatte - vielleicht will die Fahrschule ja leisten! Es geht ganz im Gegenteil um die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses. Der Fahrschüler hat bezahlt und möchte jetzt ausgebildet werden! > > >>Die Fahrschule könnte unter Umtänden dann nachbessern. Aber sie kann es sich dann auch bezahlen lassen. Denn du schließt mit der Fahrschule einen Dienstleistungsvertrag ab, und keinen mit Festpreis. > >Doch, in diesem einen (ich denke auch einzigen) Punkt ist es ein Festpreis. Der Grundbetrag ist eine Pauschale (§ 19 FahrlG) für den gesamten theoretischen Unterricht. Ob "gesamt" dann 0, 10 oder 16 Stunden bedeutet, ist unerheblich. > >Bei den Sonderfahrten und der Vorstellung zur theoretischen Prüfung sieht es anders aus. Hier ist die Frage, ob der allgemeine Preisaushang Bestandteil des Vertrags geworden ist oder womöglich nur einzelne Positionen.
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