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Datum:
Dienstag, 7. Mai 2024
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Text der Nachtricht:
>>>>Ist der dann offen in 2 Jahren >>automatisch? >>> >>>Nein. >> >>Aber ich habe doch einen Vertrag geschlossen und in dem waren diese Bedingungen angegeben und das VOR dem Zeitraum als überhaupt darüber nachgedacht wurde, A18 in A2 umzuwandeln. > >Das bezweifle ich stark. Die entsprechende EG-Richtlinie ist von 2006. > > >>Wird der damals von mir unterschriebene Vertrag und die Zustimmung des Führerscheinamts, oder wie man das nennt, dann einfach umgewandelt? Kann man das? > >Wie so oft muss man unterscheiden zwischen öffentlichem Recht (Gesetze und Verordnungen, die den Erwerb der Fahrerlaubnis regeln) und privatem Recht (dein Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule). > >Für das ÖR ist die Antwort in diesem Fall ganz einfach: Ja. Der Gesetzgeber hat hier entsprechende Übergangsregelungen beschlossen, nach denen nach dem 19.01.2013 keine Fahrerlaubnissse nach altem Recht mehr erteilt werden und alle bisherigen Anträge auf die entsprechenden neuen Klassen umgedeutet werden. > >Für deine vertragliche Beziehung zur Fahrschule ist die Antwort deutlich komplexer. Grundsätzlich: Da die vereinbarte Leistung (Ausbildung mit dem Ziel A beschränkt) unmöglich geworden ist, muss die Fahrschule diese Leistung nicht erbringen. Hier käme vielleicht Schadensersatz in Frage, aber nur für den Fall, dass die Fahrschule diesen Umstand zu vertreten hat. Ob das der Fall ist, dürfte davon abhängen, was genau mit der Fahrschule vereinbart wurde (und ob das beweisbar ist) und was die Fahrschule "verpeilt" hat. > >Das sind dann meine nächsten Fragen: >- Was wurde genau mit der Fahrschule vereinbart? Wurde etwas schriftlich festgehalten? >- Was ist letztes Jahr genau passiert, dass es mit dem Abschluss der Ausbildung im Herbst nicht mehr geklappt hat?
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