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Datum:
Freitag, 3. Mai 2024
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Text der Nachtricht:
>Ich gehe davon aus, dass die Forderung noch nicht verjährt ist. Die regelmäßige Verjährungsfrist zivilrechtlicher Forderungen dauert drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind (§ 199 Abs. 1 BGB). Da die Forderung also irgendwann 2011 entstanden ist, würde sie dann nicht vor 2015 verjähren. > >Ich habe hier ab der Zahlung der 500 € gerechnet. Man würde sicher auch Argumente finden, erst ab Ende des Ausbildungsvertrags zu rechnen. In diesem Fall würde die Verjährung dann erst 2016 eintreten. > > >Andere Frage: > >>Nach mehr als zwei Jahren fordert die Familie die Vorauszahlung zurück. > >Wer hat den Vertrag mit der Fahrschule abgeschlossen? Auszahlen würde ich nur an meinen Vertragspartner, nicht an Unbeteiligte, d.h.: >- Hat die Tochter den Vertrag abgeschlossen (ggf. mit Duldung der Eltern, falls die Tochter bei Vertragsabschluss minderjährig war), würde ich an die Tochter auszahlen. Das gilt auch, falls die Tante bei Vertragsabschluss nur anwesend war. Hier würde ich von einer Schenkung ausgehen. >- Haben die Eltern bzw. ein Elternteil einen Vertrag über die Ausbildung ihrer Tochter abgeschlossen, würde ich an die Eltern bzw. den entsprechenden Elternteil auszahlen. >- Hat die Tante einen Vertrag über die Ausbildung ihrer Nichte abgeschlossen, würde ich an die Tante auszahlen. > >Dass nicht die vollen 500 € ausgezahlt werden müssen, sondern nur das noch vorhandene Guthaben, also Abzug von Grundbetrag (ggf. anteilig), zwei Fahrstunden, ggf. externe Gebühren, Lernmittel, dürfte dir schon klar sein.
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