Erst A18 dann A2? Was gilt?

  • Erst A18 dann A2? Was gilt?
     TorbenWeller
      schrieb am Mittwoch, 1. Mai 2013
    Hallo!
    Ich hab mich letztes Jahr für A18 angemeldet gehabt und hab den Führerschein noch nicht, weil ich so einen verpeilten Fahrlehrer hab. Jetzt gibts bald Prüfung. Aber wie ist das dann bei mir? Was gilt denn dann für mich? Ist der dann offen in 2 Jahren automatisch? Und wie ist das mit der KW-Begrenzung? Weiß da jemand genaues? Gilt dann für mich 25 kw oder 35?
    Wär cool wenn jemand eine Antwort hat. :)
  • Thema
    Re: Erst A18 dann A2? Was gilt?
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 1. Mai 2013
    Text
    >Ich hab mich letztes Jahr für A18 angemeldet

    Du meinst A mit Leistungsbeschränkung? Das gibt es nicht mehr ...


    >gehabt und hab den Führerschein noch nicht, weil ich so einen verpeilten Fahrlehrer hab.

    Der FL mag noch so verpeilt sein - hier hättest du selbst aktiv werden müssen.


    >Jetzt gibts bald Prüfung. Aber wie ist das dann bei mir? Was gilt denn dann für mich?

    Du legst die Prüfung für Klasse A2 ab und hast im Anschluss Klasse A2. Im Einzelnen heißt das:

    >Ist der dann offen in 2 Jahren automatisch?

    Nein.

    >Und wie ist das mit der KW-Begrenzung? Weiß da jemand genaues? Gilt dann für mich 25 kw oder 35?

    35 kW.


    Falls du 21 (oder kurz davor) bist, gäbe es für dich noch die Möglichkeit, über die Beantragung der Schlüsselzahl 80 die Aufstiegsprüfung zu Klasse A zu vermeiden.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Erst A18 dann A2? Was gilt?
    Autor
      TorbenWeller
      schrieb am Mittwoch, 1. Mai 2013
    Text
    >>Ist der dann offen in 2 Jahren >>automatisch?
    >
    >Nein.

    Aber ich habe doch einen Vertrag geschlossen und in dem waren diese Bedingungen angegeben und das VOR dem Zeitraum als überhaupt darüber nachgedacht wurde, A18 in A2 umzuwandeln. Wird der damals von mir unterschriebene Vertrag und die Zustimmung des Führerscheinamts, oder wie man das nennt, dann einfach umgewandelt? Kann man das?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Erst A18 dann A2? Was gilt?
    Autor
      Peg
      schrieb am Mittwoch, 1. Mai 2013
    Text
    Dein Führerscheinantrag wurde der neuen Rechtslage angepasst.
    Nicht wichtig ist, wann du den Antrag gestellt hast, sondern wann du den Führerschein in die Hände bekommst.
    Der Stichtag war der 19.01.2013
    Da trat die Änderung in Kraft. Alles was bis dahin nicht bestanden wurde, fällt unter die neue Bestimmung.

    Da dieses Datum mitten in den Winter fiel, mussten sich die zukünftigen Biker frühzeitig an die Planung und Ausführung machen.
    Manche haben es verduselt (nahmen es zu leicht) und heulen nun ...
    Ändern kann man daran aber nichts.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Erst A18 dann A2? Was gilt?
    Autor
      kk145
      schrieb am Mittwoch, 1. Mai 2013
    Text
    >>>Ist der dann offen in 2 Jahren >>automatisch?
    >>
    >>Nein.
    >
    >Aber ich habe doch einen Vertrag geschlossen und in dem waren diese Bedingungen angegeben und das VOR dem Zeitraum als überhaupt darüber nachgedacht wurde, A18 in A2 umzuwandeln.

    Das bezweifle ich stark. Die entsprechende EG-Richtlinie ist von 2006.


    >Wird der damals von mir unterschriebene Vertrag und die Zustimmung des Führerscheinamts, oder wie man das nennt, dann einfach umgewandelt? Kann man das?

    Wie so oft muss man unterscheiden zwischen öffentlichem Recht (Gesetze und Verordnungen, die den Erwerb der Fahrerlaubnis regeln) und privatem Recht (dein Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule).

    Für das ÖR ist die Antwort in diesem Fall ganz einfach: Ja. Der Gesetzgeber hat hier entsprechende Übergangsregelungen beschlossen, nach denen nach dem 19.01.2013 keine Fahrerlaubnissse nach altem Recht mehr erteilt werden und alle bisherigen Anträge auf die entsprechenden neuen Klassen umgedeutet werden.

    Für deine vertragliche Beziehung zur Fahrschule ist die Antwort deutlich komplexer. Grundsätzlich: Da die vereinbarte Leistung (Ausbildung mit dem Ziel A beschränkt) unmöglich geworden ist, muss die Fahrschule diese Leistung nicht erbringen. Hier käme vielleicht Schadensersatz in Frage, aber nur für den Fall, dass die Fahrschule diesen Umstand zu vertreten hat. Ob das der Fall ist, dürfte davon abhängen, was genau mit der Fahrschule vereinbart wurde (und ob das beweisbar ist) und was die Fahrschule "verpeilt" hat.

    Das sind dann meine nächsten Fragen:
    - Was wurde genau mit der Fahrschule vereinbart? Wurde etwas schriftlich festgehalten?
    - Was ist letztes Jahr genau passiert, dass es mit dem Abschluss der Ausbildung im Herbst nicht mehr geklappt hat?

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