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Datum:
Sonntag, 5. April 2026
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Text der Nachtricht:
>LOL der Volker is nen lustger Typ. Rotfl. > >Lieber Volker ich darf Dich ganz dezent auf die §§ 374, 376 (im allg. 374 ff.) StPO hinweisen. >Ich fasse zusammen: Bedelidigungen sind prinzipell Privatklagedelikte. Welche nur dann con Sta's zur Anklage gebracht werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt(346 StPO). >Nächste Frage: liegt ein vollendetes Delikt vor(Beleidigung, Üble NAchrede, Verleumdung)? >Nun bei der Beleidung liegt kein vollendetes Delikt vor, weil der Empfänger von der beleidigenden Äußerung keine Kenntnis erlangt(da Abweisung der Nachricht). >Ob die üble NAchrede oder Verleumdung vollendet ist ist zweifelhaft. >Einerseits spricht gegen die Vollendung, dass der Beitrag ebenfalls abgelehnt wurde und die Öffentlichkeit davon nichts mitbekommt. >Andererseits könnte der Beitrag gespeichert werden, dann aber ohne Wissen des Autors. Somit könnte, sobald diese Meinung in Umlauf gelangt der Tatbestand erfüllt sein. >Es stellt sich dann aber die Frage ob sich der Betreiber strafbar machen würde, da er dann selber diese nicht allgemein zugängliche verleumderische Nachricht verbreitet. > >Versuchsstrafbarkeit: § 23, 12, 185 ff. >Daraus ergibt sich, dass es für oben genannte Delikte keine Versuchsstrafbarkeit gibt. > >Die wichtigere Frage, ist die Frage des Privatklagedeliktes(s.o.). >Insofern würde der Staatsanwalt den lieben Volker anlächeln, würde seine Anzeige entgegennehmen, würde den Beschuldigten vernehmen und das Verfahren einstellen(mit Hinweis auf(§ 374 ff. StPO) . Außerdem kann Volkmer keine Antrag auf Verfolgung der Beleidigung stellen, es sei denn er würde selber beleidigt werden!!! >Also wenn ihr einen anderen als Volkmer beleidigt, so kann lediglich der beleidigte anzeigen! Und wie kann jemand beleidigt sein, wenn er von der beleidigenden Nachricht keine Kenntnis hat? >ICh würde sagen, dass Volker lieber Fahrlehrer bleiben sollte. >
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