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Datum:
Sonntag, 5. April 2026
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Text der Nachtricht:
>Hallo Sunny, >da du erst 17 Jahre alt bist, bist du nur beschränkt geschäftsfähig (Minderjährige 7-17); § 106BGB, d.h. du kannst nur bestimmte Rechtsgeschäfte alleine wirksam tätigen. Für die anderen Geschäfte benötigst du die Genehmigung einer vertretungsberechtigten Person. >Du bist weder geschäftunfähig, noch voll geschäftsfähig. >Aus § 107 BGB erfolgt zweierlei: >1. Der Minderjährige, der eine rechtliche wirksame Willenserklärung abgeben will, bedarf grundsätzlich der Einwilligung der Eltern. >2. Ausnahmsweise benötigt er diese Einwilligung nicht, wenn er eine Willenserklärung abgibt, durch die er einen lediglich rechtlichen Vorteil erlangt. > >Ein rechtlicher Vorteil liegt darin, dass man seine Rechtsposition verbessert, zum Beispiel, indem man ein Recht erwirbt, das man vorher nicht besaß. Ein bloßer wirtschaftlicher Vorteil, zb. der Abschluß eines finanziell günstigen Geschäftes, reicht also nicht. > >Wichtig: Verpflichtungsgeschäfte sind überwiegend dadurch gekennzeichnet, dass für beide Seiten Rechte und Pflichten entstehen. Da die Entstehung von Pflichten rechtlich nachteilig ist, kann ein Minderjähriger grundsätzlich keine wirksame Willenserklärung abgeben, die auf einen Vertragsabschluß gerichtet ist. > >Ergo: Jetzt brauchst du noch die Unterschrift Deiner Mutter! > >Wenn du jetzt 18 Jahre alt wirst, bist du voll geschäftfähig. >Somit kannst du den Vertrag auflösen und zu einer anderen Fahrschule wechseln, dort ein Rechtsgeschäft wirksam tätigen (Vertragsabschluss). >OHNE DIE UNTERSCHRIFT UND ZUSTIMMUNG DEINER MUTTER (gesetzlicher Vertreter bis Volljährigkeit)! > >Ich hoffe ich konnte Dir helfen und die Antwort ist nicht zu lang geworden. >Viele Grüße >Andrea >
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