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Samstag, 4. April 2026
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Text der Nachtricht:
> >Vielleicht lesen die herren Hans Fl und Wolfgang einmal erst das Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer ) vom 29.April 2OO4 und dann wollen wir uns weiter fachlich unterhalten. >Artikel 1 Abs 2 usw ist so auszulegen,dass ein anderer Mitgliedstaat die Anerkennungder Gültigkeiteines anderen Mitgliedstaates ausgestellten Führerschein nicht deshalb ablehnen darf,weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaate auf den Lnhaber des Führerscheines eine Maßnahme des Entzuges oder der Aufhebung des Entzuges oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewand wurde,wenn diezusammenmit dieser Maßnahme angeordneten Sperfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem MItgliederstaat abgelaufen war,bevor der neue >Führerschein vom anderen Mitgliederstaat ausgestellt worden ist. >Wünsche gute Fahrt , >> >
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