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Datum:
Samstag, 4. April 2026
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Text der Nachtricht:
>beim 2. delikt bekommt der gute junge nur eine art "blauen brief" von der behörde! ansonsten hat er nichts zu befürchten ausser natürlich srtafe in form von bußgeld und punkten o.ä. >einen zweiten asf kurs muss er nicht besuchen. > >hier noch eine zusammenfassung: > >1. Verkehrsverstoß: > >In diesem Fall verordnet die Fahrerlaubnisbehörde (FE-Behörde) eine Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Fahrschule. Der Kursteilnehmer ist zur Teilnahme verpflichtet - auch wenn er bereits vorher freiwillig an einem Aufbauseminar zum Abbau von Punkten teilgenommen hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen und die Probezeit ruht. Die Wiedererteilung ist erst möglich, wenn die Teilnahme an einem Nachschulungskurs nachgewiesen werden kann. Außerdem verlängert sich in diesem Fall die Probezeit um weitere zwei Jahre. > >2. Verkehrsverstoß: > >Bei einem erneuten Verstoß nach Teilnahme an einem Aufbauseminar erteilt die Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Verwarnung und verweist auf die Möglichkeit zur freiwilligen Teilnahme (innerhalb von 2 Monaten) an einem verkehrs-psychologischen Beratungskurs (Anm.: bitte nicht verwechseln mit einer MPU). Eine Verpflichtung zur Teilnahme besteht nicht. Durch eine Teilnahme können aber insg. zwei Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) abgebaut werden. > >3. Verkehrsverstoß: > >Bei einem dritten Verstoß nach Ablauf der gesetzten Teilnahmefrist wird die Fahrerlaubnis für mindestens drei Monate entzogen. Die Probezeit ruht. Der Führerschein ist der FE-Behörde auszuhändigen. Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum der Ablieferung des Führerscheins. > >Sollte die Fahrerlaubnis neu erteilt werden, so ist noch die Restprobezeit von vor dem Entzug abzuleisten. Es erfolgt keine erneute Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre, wenn diese schon auf 4 Jahre verlängert wurde. >
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