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Datum:
Samstag, 3. Mai 2025
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Text der Nachtricht:
>>>>>Nein, leider wurde die Klasse nicht automatisch eingetragen. >>>>> >>>>>Und damals habe ich ja auch nicht gewußt, dass ich das separat beantragen muß. >>>>> >>>>> >>>>>Gibt es dafür wirklich keine Rettung mehr? >>>>> >>>>>Brauche diese "Erweiterung" nämlich für meinen neuen Job!! >>>>> >>>>Du kannst nur hoffen, dass sich die Führerscheinstelle kulant zeigt. Anspruch hast Du nicht. Würde mir auch keine allzugroße Hoffnung machen. >>> >>>Hallo Gast, >>>du hast aufgrund der Besitzstandwahrung Anspruch auf den CE 79. Stelle bei deiner Führerstelle den entsrechenden Antrag. Natürlich mußt du dann 24.- EUR für die Ausstellung eines neuen Führerscheins löhnen. Ab deinem 50. Lebensjahr mußt du ihn dann verlängern lassen (den Führerschein). Dies erfordert ärztliche Untersuchungen (Hausarzt und Augenarzt), sonst fällt er zurück auf den Umfang von C1E. >>>Gute Fahrt >>>Gustav >>>Hallo Gustav, da verstehe ich aber FeV §6 Abs. 7 anders. Danach hätte der Antrag auf CE79 gleich bei Umstellung gestellt werden müssen. > >Hallo, aufmerksamer Gast, >wahrscheinlich berufst du dich auf die Aussage: "Nach der Umstellung dürfen Kfz nur noch in dem neuen Umfang geführt werden". Hiermit ist gemeint, dass der Umfang der Klasse 3-Fahrerlaubnis jetzt keine Gültigkeit mehr hat. Er muß jetzt nach den neuen FE-Klassen leben. (B, BE, C1, C1E, M, L und auf Antrag CE 79 und wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen auch noch T). Die erfolgte Umstellung kann also korrigiert werden. >Gruß >Gustav >
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