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Datum:
Samstag, 4. April 2026
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Text der Nachtricht:
>Das meiste wurde schon beantwortet. Ich schicke meine schon gestern vorbereitete Antwort dennoch mal ab. Doppelt genäht hält ja besser ... > >zu 1) Die Anhängelast ist das tatsächliche Gewicht des Anhängers. Die zulässige Gesamtmasse eines Anhängers darf durchaus größer sein, aber der Anhänger darf dann eben nur teilbeladen sein. Du hättest also in deinem Fall sogar noch einen Spielraum von 400 kg. > >zu 2) Mit Klasse C1 darf man diesen Zug nicht fahren, da hier nur Anhänger bis 750 kg z.G. erlaubt sind. > >zu 3) Es gibt ein Gerichtsurteil, nach dem ein Feuerwehrmann, der einen großen Lkw bei einem Löscheinsatz lenkte, obwohl er nicht die erforderliche Faherlaubnis hatte, nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft wurde. Der normale Fahrer war allerdings krank, sodass niemand sonst das Fahrzeug fahren durfte. Wenn du aber schon im Vorfeld den Einsatz eines anderen Fahrers "planst", dürfte die Sachlage eine andere sein. Bevor man hier das Risiko eingeht, eine strafbare Handlung zu begehen, sollte man lieber noch einen oder zwei Ersatzfahrer in der Klasse BE ausbilden lassen. > >zu 4) Das grüne Kennzeichen des Anhängers bezieht sich nur auf dessen Einsatzzwecke. Mit welchem Zugfahrzeug der Anhänger gezogen wird, spielt keine Rolle, das kann also auch ein Privatfahrzeug sein. > >zu 5) Eine Ablastung des Anhängers dürfte problemlos möglich sein. > >zu 6) Veränderung der Abmessungen (hier der Höhe) sind m.E. eintragungspflichtig, ebenso eine Veränderung der Fahrzeugart, weil Plane u. Spriegel normalerweise auch im Fz.-Schein eingetragen sind. > >zu 7) Die StVZO schreibt Beleuchtung an "Hubladebühnen und ähnlichen Einrichtungen" vor. Ob die sich seitlich öffnenden Klappen eine "ähnliche Einrichtung" darstellen können, ist sicher Ermessensache. Ragen die Klappen in keinem Zustand über die Umrisse des Fahrzeugs hinaus, ist die Beleuchtung m.E. entbehrlich. > >Für die Punkte 5, 6 und 7 ist auf jeden Fall der nächste TÜV der richtige Ansprechpartner. >
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