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Samstag, 4. April 2026
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Text der Nachtricht:
>>Das Problem ist aber war die Wirkung des Alkohols bei antritt der Fahrt schon so weit eingetretten, dass § 20 gilt und er schon Volltrunken war ("actio libera in causa"). Ist dies der Fall ist er wegen vorsätzlichem Vollrausch drann, ob das besser als eine Führerscheinsperre ist will ich nicht beurteilen. >>> >> >>Klingt interessant. Dachte immer "zu viel" heißt quasi automatisch, dass man auf vermindert Schuldfähig plädieren kann. Kann mal jemand den o.g. §20 genauer erklären....? >> >"Gemäß § 20 StGB handelt ohne Schuld, derjenige der bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (Vollrausch) oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Aufgrund des dem Strafrecht zugrunde liegenden Schuldprinzips können Täter, die schuldlos handelten, nicht bestraft werden." > >Das "Actio libera in causa" währe in diesem Fall das Problem der vorverlegten Schuld, bei der der Täter schon beim Berauschen den später in schuldunfähigem Zustand herbeigeführten Erfolg (Autounfall) hätte voraussehen können und müssen, dann würder der §20 nicht greifen. > >
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