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Datum:
Sonntag, 11. Mai 2025
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Text der Nachtricht:
>Ich hab hier mal ein Urteil zu diesem Thema von 1998: > >Gericht: Amtsgericht Ibbenbühren >Aktenzeichen: 3 C 57/97 > > >Ibbenbühren (DAV). Ein nicht angegurteter Beifahrer muß damit rechnen, daß nach einem Unfall mit Verletzungsfolgen sein Schmerzensgeld gekürzt wird. Dies gelte für Schäden, die typischerweise durch das Anlegen des Sicherheitsguts vermieden werden, urteilte das Amtsgericht Ibbenbühren. In der Entscheidung, die von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein - DAV) veröffentlicht wurde, hatte der nicht angesschnallte Kläger bei einer Frontalkollision Kopfverletzungen und Rippenbrüche davongetragen. Der vom Gericht eingeschaltete Gutachter kam zu dem Ergebnis, daß diese Verletzungen vermieden worden wären, wenn das Opfer sich angeschnallt hätte: Dann nämlich wäre es nicht mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geprallt. Das weitaus überwiegende Verschulden treffe zwar den bei dem Unfall alkoholisierten Verursacher, hieß es in dem Urteil weiter. Allerdings habe der Geschädigte die Gefahr mit heraufbeschworen, weil er die erforderliche Sorgfalt mißachtet habe. Deshalb müsse sein Schmerzensgeldanspruch um 25 Prozent herabgesetzt werden. > > >Mfg >TOMCAT > >
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