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Freitag, 3. April 2026
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Text der Nachtricht:
>§ 315 b StGB: > >(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er > >1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, > >2. Hindernisse bereitet oder > >3. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, > >und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. > >(2) Der Versuch ist strafbar. > >(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. > >(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. > >(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. >
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