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Datum:
Freitag, 3. April 2026
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Text der Nachtricht:
>>Hi! >> >>Kann mir hier irgendwer sagen, wie weit die Blinker von Motorädern mindestens von einander und vom Rücklicht entfernst dein müssen? >> >>Danke!!! > > >STVZO § 54 Abs.4 Satz 2: > >2. an Krafträdern > > paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der > > Rückseite. Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der > > Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades > > verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten > > Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten > > Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des > > Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der > > Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muß mindestens 350 > > mm über der Fahrbahn liegen. Wird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die > > für die betreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an der Außenseite des > > Beiwagens angebracht sein, >
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