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Datum:
Mittwoch, 30. April 2025
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Text der Nachtricht:
>Leider haben sich da mal wieder ein paar Halbwahrheiten eingeschlichen. Also für die, die es ganz genau wissen wollen, hier noch mal eine etwas ausführlichere Erläuterung: > >1. Der "echte" Kreisverkehr sieht so aus: An den Zufahrten steht das blaue Schild "Kreisverkehr" zusammen mit dem Schild "Vorfahrt gewähren". Wer hier einfährt, muss die Vorfahrt gewähren, wer drin ist, hat die Vorfahrt. Beim Einfahren nicht blinken, beim Ausfahren muss geblinkt werden. Dies ist der Standard-Kreisverkehr in Deutschland, etwa 80% aller Kreisverkehre dürften so aussehen. > >2. "Unechte" Kreisverkehre sind eigentlich nur normale Kreuzungen mit rundem statt eckigem Querschnitt. Hier gelten ganz normal alle Regeln, wie sie auch sonst gelten. Sind keine vorfahrtsregelnden Schilder aufgestellt, dann gilt "rechts vor links", ansonsten gelten logischerweise die Schilder. Hier muss man - streng nach Vorschrift - auch beim Einfahren blinken. Das ergibt sich aus § 9a StvO (oben auf "Recht" klicken, dann § 9a nachlesen). Dort sind nämlich die "echten" Kreisverkehre beschrieben und dort heißt es "Bei der Einfahrt IN EINEN SOLCHEN Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig." Mit "einem solchen Kreisverkehr" ist der "echte" gemeint, also der mit Kreisverkehrsschild und "Vorfahrt gewähren". Im Umkehrschluss heißt das, dass man in anderen ("unechten") Kreisverkehren auch beim Einfahren blinken muss. Die Polizei würde es aber sicher niemals beanstanden, wenn man auch hier nicht blinken würde. >
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