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Datum:
Mittwoch, 30. April 2025
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Text der Nachtricht:
>>Zunächst mal gibt es keine "echten" oder "unechten" Kreisverkehre! >>Nur weil ein KV nicht beschildert ist, bleibt es doch trotzdem ein KV. >> >>Hier mal der entsprechende Paragraph aus der StVO: >> >>§9a Kreisverkehr >> >> (1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten. >> >> (2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. >> >>Wichtig ist der erste Satz des Absatzes 1. >> >>Im Umkehrschluß: Ist an der Einmündung in den KV keine Beschilderung, gilt an dem KREISVERKEHR rechts vor links! >> >>Gruß Muffy >> >> > >Das ist doch schon wieder nur so eine Wortklauberei. Ob man einen Kreisverkehr ohne Kreisverkehrsschild jetzt als Kreisverkehr bezeichnet oder nicht ist zweitrangig. Aber ich hoffe, nun weis auch der Letzte, wie man sich in jeder Kreisverkehrssituation zu verhalten hat! ;-) >
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