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Datum:
Freitag, 3. April 2026
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Text der Nachtricht:
>>>Klare Sache, da du ja mit Sicherheit nicht den Stadtpark sondern dein eigenes Grundstück mähen willst brauchst du eh nichts, da hier nicht die StVo gilt! >>> >>Woher willst du denn wissen, dass er/sie sein/ihr eigenes Grundstueck maehen will? Ausserdem, wenn dieses nicht abgeschlossen (also umzaeunt o.ae.) ist, gilt hier trotzdem die STVO. >>Zum Thema: Fahrzeuge bis 6km/h sind, soweit ich weiss, fuehrerscheinfrei. Wenn der Maeher schneller fahren kann, kannst du mit Fuehrerschein Kl. L (ist in B enthalten) Arbeitsmaschinen bis 25km/h fahren, also auch einen solchen Maeher. Falls er noch schneller ist, brauchst du Kl. T. > >Fahrzeuge bis 6km/h BBH sind nach heutigem Stand des Gesetzes NICHT mehr Fahrerlaubnisfrei! Zu den FE freien gehören nur noch: > >Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge bis 6 km/h: >selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h. > >Mofa 25: >einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor - auch ohne Tretkurbel - wenn ihre Bauart dafür Gewähr bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Fahrbahn nicht mehr als 25 km/h beträgt. Personen die das 15. Lebensjahr nach dem 01.04.1980 vollendet haben, benötigen eine >Prüfbescheinigung. > >Krankenfahrstühle: >nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. >Zum Führen dieser Fahrzeuge wird eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle benötigt Krankenfahrstühle bis 10 km/h Bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit sind prüfbescheinigungsfrei! > >
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