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Datum:
Freitag, 3. April 2026
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Text der Nachtricht:
>>Hi Gustav, >> >>kleine Verbesserung. >> >>Es muß keine Kraftfahrstraße sein! >> >>Eine Straße mit 2 baulich getrennten Fahrbahnen ODER eine Straße mit 2 gekennzeichneten Fahrstreifen je Fahrtrichtung reicht aus. >> >>Diese Straße muß aber nicht als Kraftfahrstraße ausgeschildert sein! >> >>Grüßle >>Wolfe > >Hallo Wolfe, >das Zugeständnis in § 3, Abs. 3, StVO ( Diese Geschwindigkeitsbegr. gilt nicht....), bezieht sich nur auf die in StVO, §3, Abs3, Ziff.c, Satz 1 erwähnten Kfz! Für diese kommt nämlich die Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V zum Tragen. > >Wer also agO. nur 60 darf, erhält die Erlaubnis 80 zu fahren nur durch § 18, Abs. 5 StVO und dort ist ausdrücklich nur die BAB und die Kraftfahrstraße erwähnt. >ZB. darf ein Lkw > 3,5 tzG. mit Anh. außerhalb der BAB nur auf den in § 18/5 beschriebenen Kraftfahrstraßen 80 km/h fahren, oder natürlich dann, wenn igO. 80 km/h erlaubt wären. > >Mit einem schönen Gruß >Gustav >
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