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Datum:
Freitag, 3. April 2026
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Text der Nachtricht:
>>>Hallo! >>>Ich habe eine Frage zum Thema LKW und 4-spurige Strasse. >>>Ist es korekt, das wenn ich mit einem LKW auf einer 4-spurigen Strasse die also je Fahrtrichtung mindestens zwei Fahrstreifen hat, die durch eine bauliche Maßnahme von einander getrennt sind und durch Verkehrszeichen nichts angezeigt wird, diese Strasse, ob Bundes oder Land oder oder, diese Strasse von mir wie eine Autobahn befahren werden kann?? und wenn ja, könntet Ihr mir bitte den Gesetzestext im original schreiben bzw. mir mitteilen wo ich diesen Wortlaut nachlesen und gegebenenfalls ausdrucken kann?? >>>Ich bin für eine schnelle Antwort schon jetzt Dankbar!!!! >>>MfG Dirk >>> >> >>StVO §3 Geschwindigkeit >> >> (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbarten Strecke halten kann. >> >> (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. >> >> (2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. >> >> (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen >> >>innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge ... 50 km/h, >> >>außerhalb geschlossener Ortschaften >> >>für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger ... 80 km/h, >> >>für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnisbusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen ... 60 km/h, >> >>für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t ... 100km/h. >> >>Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. >> >> (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h. >> >>Ich möchte mich sehr für diese so ausführliche Antwort auf meine Frage bedanken und diese Antwort bestätigt mir meinen Wissenstand, aber da es immer wieder zu Diskusionen mit Kollegen kam und ich nicht der Typ bin der immer alles besser Wissen will, habe ich mich an Euer Forum gewannt um mir eben eine solche kompetente Antwort zu holen um eben damit auch argumentieren zu können. >Nochmals besten Dank!!!!!!! >Dirk Martin >> >
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