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Datum:
Mittwoch, 30. April 2025
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Text der Nachtricht:
>>Hi, >> >>mal gegoogelt und Urteile mit Definitionen gesucht: >> >>Anlieger: >> >>sind Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt (BayObLG VRS 33,457). >> >>Anwohner: >> >>Bei der Beantragung von Parkausnahmegenehmigungen sind Anwohner nur diejenigen Personen, die in dem in Betracht kommenden Gebiet tatsächlich wohnen und dort amtlich gemeldet sind. Beispielsweise ist ein Anwalt, der in einer anwohnerberechtigten Straße seine Kanzlei hat, aber nicht dort wohnt, kein Anwohner im Sinne § 45 (1b) Satz 1 Nr. 2 StVO (BVerwG VM 95, 27). Zusatzzeichen mit "Anwohner ..." sind im fließenden Verkehr wie "Anlieger..." zu bewerten (BayObLG VRS 60, 152). >> >>Danach ist es erlaubt, in eine so gekennzeichnete Straße einzufahren, wenn, wie Kitty im ersten Beitrag fragt, ich jemanden dort abholen möchte. Völlig legal und ohne Streß. >> >>Gruß >>Wolfe > > >Hi Wolfgang, > >Das hab ich gestern auch noch gefunden. >Da scheint es unterschiedliche Auffassungen zu geben.
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