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Datum:
Mittwoch, 1. April 2026
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Text der Nachtricht:
>>Hallo, >> >> >>Maximale Parkdauer? Wenn es nicht durch ein Zusatzschild vorgegeben ist, dann kannst du solange dort stehen wie du lustig bist. Lediglich Kraftfahrzeuganhaenger ohne Zugfahrzeug duerfen auf oeffentlichen Strassen (ausser auf gekennzeichneten Parkplaetzen) nicht laenger als 2 Wochen geparkt werden. >> >>Aber: >>Du hast die Pflicht mindestens alle 48 Stunden nach deinem Fahrzeug zu schauen, ob alles in Ordnung ist, und ob es da noch stehen bleiben darf. Deshalb werden Haltverbote oft erst 2 Tage vorher aufgestellt (wenn sie nur von kurzer Dauer sind, z.B. wegen eines Festes). >>Wenn du dieser Verpflichtung aufgrund laengerer Abwesenheit (Urlaub; ein Krankenhausaufenthalt duerfte dies auch rechtfertigen) nicht nachkommen kannst, kannst du dir das Geld fuers Abschleppen von der Stadt zurueckholen, du musst aber beweisen koennen, dass du tatsaechlich fuer laengere zeit abwesend warst. >> >> >>Frage an die Experten: >>Wo steht diese Regelung? Im Fahrschulbuch steht es nicht. >> >> >> >>Viele Gruesse, >>Christiane > > >***************************************************************** > >basiert auf gerichtsurteilen, hab vor einigen wochen noch eins in der zeitung gelesen. muss aber noch genau nachsehen was da genau stand. >
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