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Datum:
Mittwoch, 1. April 2026
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Text der Nachtricht:
>>Könnt sich zu dem Thema mal der HOLGER melden? > >öööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööööö > >hi, schönen dank :-), gibt aber auch noch andere fl hier die genau soviel ahnung haben. > >rückwärtsfahren in einbahnstrassen ist erlaubt, wenn es sich um kurze strecken wie das rückwärts einparken handelt. andere situationen wären vorstellbar. > >bei dem ersten durchfallen war wohl nicht das hineintasten in die vorfahrtstrasse der grund zum durchfallen, auch nicht, dass er in der kreuzung stehen geblieben ist (vorausgesetzt er hast sich beim hineintasten richtig verhalten) sondern er hat nur nicht gewartet, bis ihm der vorfahrtsberechtigte ein eindeutiges zeichen (winken )gegeben hat, dass er warten will und ihn vorlässt. >das man in dem fall zurück fahren kannst, ist eigentlich klar, weil man, erstens: wohl schon aus der e-strasse raus war (je nach örtlichkeit) und zweitens eine der denkbaren möglichkeiten des rückwärtsfahren in e-strassen wäre. > > > >holger > >
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