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Datum:
Donnerstag, 3. Juli 2025
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Text der Nachtricht:
>>Die früher starre 14-Tage-Regelung ist nun mit der Formulierung "in der Regel nicht weniger als zwei Wochen ..." aufgeweicht. Also sind kürzere Fristen möglich. Die Entscheidung liegt letztlich nicht bei der Prüfstelle sondern beim Auftraggeber, dem Straßenverkehrsamt. Beachtet werden sollte aber auch, das der Prüfer bei einer bedenklich schwachen Leistung in der Prüfung dem Straßenverkehrsamt auch eine wesentlich längere Frist vorschlagen kann. > > >kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkk > >hallo, > >gestern ein schreiben vom TÜV NORD bekommen. >verkürzte prüfungssperre geht in nrw nur unter ganz bestimmten voraussetzungen. z.b. nur bei kompaktausbildung, theo. prüfung mit weniger als 14 fehlerpunketen n.b., nur bei erstprüfung, genehmigung sva, wiederholung theo. frühestens nach 3 tagen, prak. nach 7 tagen, zusätzliche kosten, begründung der notwendigkeit etc. > >ob sich das alles lohnt?? > >holger
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