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Datum:
Freitag, 2. Mai 2025
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Text der Nachtricht:
>Hallo! > >Fahrschüler-Ausbildungsordnung § 6 Abschluß der Ausbildung: >[...] >(2) Nach Abschluß der Ausbildung hat der Fahrlehrer dem Fahrschüler eine Bescheinigung über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen. Die Bescheinigungen nach Satz 1 oder 2 sind vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebes gegenzuzeichnen. > >Die Unterlagen werden vom TÜV bis zum Ablauf des Prüfauftrages aufbewahrt. Wenn du nicht innerhalb eines Jahres nach der Erteilung des Prüfauftrages die Theorieprüfung bestanden hast oder aber innerhalb eines Jahres nach dem Bestehen der Theorieprüfung auch die praktische Prüfung bestanden hast, gehen alle Unterlagen zurück an die Führerscheinbehörde und landen dort im Schredder. Damit verfallen auch die Theorieunterrichte und Sonderfahrten, obwohl diese sonst zwei Jahre gültig sind. >Wenn beide Prüfungen erfolgreich abgelegt sind und du den Führerschein hast, gehen die Unterlagen ebenfalls zurück zur Führerscheinbehörde und werden dort archiviert bzw. für die Fahrschulüberwachung verwendet. > >"Unser" TÜV hat für jede Fahrschule ein Fach, in dem die Prüfaufträge und Unterlagen aller dort gemeldeten Fahrschüler liegen. Bei einem Fahrschulwechsel werden die Unterlagen umsortiert oder per Post an den für die neue Fahrschule zuständigen TÜV geschickt. > >Viele Grüße >Kirsten
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