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Datum:
Mittwoch, 1. April 2026
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Text der Nachtricht:
> >>Es ist zügig zu fahren. Langsamfahren ohne triftigen Grund kann einen Verkehrsverstoß darstellen, da es zu riskantem Überholen verleitet. Triftige Gründe können sein: Mortorleistung, Verkehrslage, Witterungsverhältnisse, Fahrsicherheit des Fahrers. Langsamfahren im Haltverbot, um z.B. eine Hausnummer zu suchen, ist kein triftiger Grund, wenn dies auch weniger verkehrsbehindernd möglich wäre. >> >----------------------------------------------------------------- > >Ich möchte noch einmal den 4. Punkt der triftigen Gründe zum Langsamfahren unterstreichen, nämlich die Fähigkeit der Fahrers. >Nichts anderes habe ich in meiner ersten Stellungnahme gesagt: >Wenn du unsicher bist, übe das schnelle Fahren am besten auf der BAB. >Das ist kein Vorwurf, sondern ein Tipp. >Ich fahre selbst seit 25 Jahren Auto. Bin (was Tempo angeht) niemals auffällig geworden. Kann aber auch wirklich nicht darüber klagen , jemals Opfer von Dränglern geworden zu sein. >Ich wünsche uns allen eine entspannte und zügige Fahrt. LG Petra
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