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Datum:
Mittwoch, 1. April 2026
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Text der Nachtricht:
>>Und wie ist das mit Führerschein beantragen gemeint? >>Muss ich da auch noch Fragen ob die mir den Wiedergeben? >>Muss ich da irgendeine Prüfung, oder Fahrstunden wieder machen? >> >>Wiedermal Danke im Voraus > >Hallo Chris! > >Das Problem ist folgendes: Es gibt einerseits das Fahrverbot, das bei bestimmten Delikten ausgesprochen wird, dieses dauert aber max. 3 Monate, in denen Du Deinen Führerschein abgeben mußt, dieses Schein danach aber wieder bekommst. >Dann gibt es da noch den Entzug der Fahrerlaubnis, und da Du schreibst, daß bei Dir 7 Monate fällig sind, bin ich mir sicher, daß dies bei Dir der Fall ist. Bei einem Entzug erlischt Deine Erlaubnis, führerscheinpflichtige Kfz zu fahren, Dein Führerschein wird eingezogen und vernichtet. Diesen Führerschein siehst Du nie wieder. Die 7 Monate sind eine Sperre, die wohl durch einen Richter verhängt wurden, und gelten als Anweisung an die Verwaltungsbehörde, daß diese Dir vor Ablauf der Sperrfrist keine neue Fahrerlaubnis erteilen kann. >(Entzug erfolgte aufgrund von §69 Abs. 2 Satz 3 StGB, Sperre §69a StGB) >Da Du nach einer "Unfallflucht" laut §69 grundsätzlich als "ungeeignet" zum Führen eines Kfz angesehen wirst, wird die Verwaltungsbehörde mit hoher Wahrscheinlichkeit von Dir den Beweis verlangen, daß Du doch geeignet bist. Dies geschieht in der Regel durch eine MPU. >Wenn Du innerhalb von zwei Jahren nach Entzug eine neue FE beantragst, brauchst Du normalerweise weder eine Prüfung noch Fahrstunden zu absolvieren. >Aber: Du mußt wie beim Ersterwerb den ganzen Papierkram erledigen, Antrag auf dem Rathaus ausfüllen, Teilnahme am Kurs "Sofortmaßnahmen am Unfallort" nachweisen, Paßbild, Sehtest, etc... beibringen und noch dies und jenes, was der Behörde dann so einfällt. Deshalb rate ich Dir einfach, etwa zwei bis drei Monate vor Ende der Frist den Antrag auf Wiedererteilung zu stellen, damit Du mit dem ganzen Kram bis Fristende durch bist und bald wieder fahren kannst. > >Gruß Andreas
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