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Datum:
Mittwoch, 1. April 2026
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Text der Nachtricht:
>Vielen Dank für deine rasche Antwort, so etwas habe ich mir nämlich gedacht, die Erklärung schien mir etwas an den Haaren herbei gezogen zu sein. Die Argumentation des Fahrlehrers: "Das ist halt so!", ohne eine genaue Fristangabe zu nennen. Und die 2 Jahre habe ich ja noch nicht unterschritten... > >>Also, Du mußt ja eine Ausbildungsbescheinigung von deiner alten Fahrschule haben. Da steht ein Datum drauf, wann sie ausgestellt wurde. Von diesem Tag an ist die Bescheinigung ZWEI Jahre gültig. >>Ob Du noch alles drauf hast, was Du bei den Sonderfahrten gelernt hast, das kann sich dein neuer Fahrlehrer natürlich mal angucken. Dafür muß man aber nicht alle Fahrten wiederholen. >>Sollte er dann feststellen, das nichts hängen geblieben ist, müsste er so viele Fahrten mit Dir machen, bis Du es wieder kannst. >>Man sollte immer bedenken, die 12 Sonderfahrten sind die MINDESTanzahl. Können also auch mehr werdenm, denn nicht jeder lernt gleich schnell! >> >>Die Begründung der neuen Fahrschule ist aber schlecht gewählt und inhaltlich völlig falsch! >> >>greetz
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