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Freitag, 4. Juli 2025
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Text der Nachtricht:
>Sorry, aber das sieht nicht wirklich klasse aus. Ich wünsche dir sehr, dass derangerichtete Schaden unter 900€ liegt, sonst hast du ein dickes Problem: >Was ist ein Verkehrsunfall? >Definition: >Ein Verkehrsunfall(VU) ist ein im Straßenverkehr plötzlich auftretendes Ereignis, das mit dessen typischen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personenschaden oder einen nicht völlig belanglosen Sachschaden zur Folge hat (BGH VerkMitt 2002 Nr. 15; VRS 59, 158). >Ein VU liegt grundsätzlich erst bei einem Schaden ab ca. 25€ vor (LG Gießen NZV1997, 364) > Beim Schaden muss es sich um einen Fremdschaden handeln (OLG Celle VerkMitt 1985 Nr. 94 = NJW 1986, 861 = VRS 69, 394). >Wer nur sich selbst geschädigt hat, ist nicht wartepflichtig. > >Wie lang muss ich warten, wenn der Geschädigte nicht anzutreffen ist? > >Die Wartepflicht bestimmt sich nach der Möglichkeit, dass feststellungsbereite Personen am Unfallort erscheinen können (OLG Hamm VRS 18, 199). Wartepflicht beträgt bei geringem Schaden min. 20 min oder je nach Stadtgebiet und Schadenshöhe auch min. 45 min. >Bei schweren Sachschäden, ist innerorts und tagsüber von einer Wartefrist von min. 1 Stunde auszugehen. Die Wartefrist ist nach oben nicht begrenzt. >Grundsätzlich sollte auch bei geringen Schäden die Polizei verständigt werden, wenn der Geschädigte oder eine feststellungsbereite Person nicht verfügbar ist. >Bei geringen Sachschäden (bis ca. 900€) ist es möglich vom §142 StGB abzusehen, wenn der Verursacher ohne schuldhafte Verzögerung, jedoch max. 24 Stunden nach dem VU, die notwendigen Feststellungen nachträglich ermöglicht. > >Strafbemessung bei Ersttätern: > >ohne Personenschäden >Schaden bis 250€ -> 15TS >Schaden bis 500€ -> 25TS + 1 Monat FV >Schaden bis 700€ -> 30TS + 2 Monate FV >Schaden bis 900€ -> 35TS + 3 Monate FV >Schaden über 900€ -> ab 40 TS + 6 - 10 Monate Führerscheinentzug
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