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Dienstag, 1. Juli 2025
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Text der Nachtricht:
>Und das sagt unser Gesetzgeber: > >Die Probezeit verlängert sich einmalig um zwei Jahre, wenn während der Probezeit durch den Fahranfänger ein erstmaliger bußgeldbewehrter Verkehrsverstoß (ab 40 Euro) mit anschließender Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) begangen wird (§ 2a Abs. 2a StVG). Der Zeitpunkt der Tatbegehung ist hierbei ausschlaggebend, nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung > >Was bedeutet dies nun konkret?? Folgendes Beispiel sagt mehr als tausend Worte :-) > >Berti K. ist Fahranfänger. Vor einem Jahr hat er die Klasse B erworben. Seitdem ist er stolzer Besitzer eines gebrauchten VW Golf GTI. Eines Tages wird er auf einer Autobahn bei einer Geschwindigkeitskontrolle geblitzt - tatsächliche 121 km/h anstelle der zulässigen 100 km/h. > >Berti erhält Wochen später einen Bußgeldbescheid zugesandt. Vorwurf: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit PKW außerorts um 21 km/h. Berti zahlt das Bußgeld in Höhe von 40 Euro zzgl. 18,12 Euro Gebühren und Auslagen. Zudem wird 1 Punkt im Flensburger Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen. Folge: Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig geworden. "Na ja, noch mal Glück gehabt", denkt Berti, "war ja gar nicht so schlimm!"... > >"Denkste!" sagt (später) die Fahrerlaubnisbehörde. Die Daten der Führerscheinanfänger werden für drei Jahre beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in einer zentralen Datenbank gespeichert. Nach dem Eintrag der Bußgeld-Entscheidung in das Verkehrszentralregister werden die Registerdaten miteinander abgeglichen. Die Fahrerlaubnisbehörde erhält daraufhin die Information, daß der Fahranfänger Berti K. einen bußgeldbewehrten Verkehrsverstoß begangen hat. > >Monate später wird Berti von der Fahrerlaubnisbehörde angeschrieben. Diese fordert Berti zur Pflichtteilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf. Kommt Berti der Verpflichtung nicht nach, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Außerdem wurde die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Berti versteht die Welt nicht mehr, wenn er doch den § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vorher gekannt hätte... >
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