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Datum:
Mittwoch, 10. September 2025
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Text der Nachtricht:
>Wäre schön, wenn du schon bei der Fragestellung Besonderheiten einfügen würdest. >Vielleicht kannst du aber daraus deine Antwort ziehen: > >Geschwindigkeitsüberschreitung mit Firmenfahrzeug >Der Fahrer eines Firmenfahrzeuges wurde am 17.05.1994 wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt. Am 08.06.1994 schickte die Bußgeldstelle an die Firma als Halterin des Fahrzeuges einen Anhörungsbogen. Da diese den Anhörungsbogen nicht zurückschickte, wurde am 27.07.1994 der Geschäftsführer der Fahrzeughalterin vor Gericht geladen. Dieser erkannte auf dem Radarfoto einen Mitarbeiter seiner Firma. Dem Fahrer wurde am 23.08.1994 wiederum ein An-hörungsbogen zugeschickt. Gegen den daraufhin ergangenen Bußgeldbescheid legte der Fahrer Ein-spruch ein. > >Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach drei Monaten. Nur bei konkreten Ermittlungen gegen eine namentlich bekannte Person wird die Verjährung unterbrochen. > >Der Bundesgerichtshof kam zum Ergebnis, daß die Zusendung und Einvernahme des Geschäfts-führers der Firma lediglich als Verfahren gegen \"unbekannt\" zu werten ist. Daher konnten diese Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Verjährungsunterbrechung hinsichtlich des Fahrers bewirken. > >Im Ergebnis war daher die Verkehrsordnungswidrigkeit bereits am 16.08.1994, also drei Monate nach ihrer Begehung, verjährt. > >BGH vom 29.10.1996; Az.: 4 StR 394/96 > >Wenn du weitere Fagen hast, dann nur raus damit ;o) >Sonst hoffe ich geholfen zu haben.
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