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Samstag, 6. September 2025
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Text der Nachtricht:
>>Das mit dem Alkohol ist ja egal, die 0,5er Grenze war ja nicht erreicht. 0,3 gilt ja nur bei Fahrauffälligkeiten. >> >~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~ > >Langsam mit solchen Äußerungen. Der Blutalkoholwert liegt noch nicht vor. >Da haben sich andere schon in Sicherheit gewogen: >................................ > >Atemalkohol- ( AAK ) oder Blutalkoholkonzentration ( BAK ) gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StVG ? > >Vor diesem Problem stand ein Betroffener, der nach dem Genuss von zwei Glas Bier und einem klaren Schnaps am 22.12.2000 gegen 1.30 Uhr im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug fuhr und sich anschließend auf die nicht zu widerstehende " Einladung" der Polizei mittels des Alkoholtestgeräts Dräger 7110 Evidential einer Atemalkoholanalyse - bei dem es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, dessen Zuverlässigkeit anerkannt ist (BGH NZV 2001,267) - auf freiwilliger Basis einließ (Verkehrsteilnehmer können weder rechtlich noch tatsächlich gezwungen werden, sich einer AAK-Messung zu unterziehen), die ein Messergebnis von 0,42 mg/l ergab. Da er das Messergebnis anzweifelte, begab er sich freiwillig in ein Krankenhaus, wo zum Entnahmezeitpunkt 2.47 Uhr eine BAK von 0,7 Promille im Blut ermittelt worden ist. > >Außerdem wissen wir aus der Aussage des TE noch nicht, ob wir die 0,36 verdoppeln müssen. >Denn Prozent, wie es der TE schrieb (0/0) werden es wohl kaum gewesen sein ;o) > >Siehe: > >Mit der ab 01.04.2001 geltenden Neufassung des § 24 a StVG ist der Gefahrengrenzwert auf 0,25 mg/ l Alkohol in der Atemluft bzw. 0,5 Promille oder mehr Alkohol in der Luft herabgesetzt worden. > >Quelle: >http://www.avd.de/index.php?id=208
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