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Datum:
Dienstag, 26. August 2025
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Text der Nachtricht:
>>Sehr geehrte Damen und Herren, >>> >>> mein Name tut nichts zur Sache, und ich bin auch derzeit nicht an der >>> Führerscheinprüfung interessiert oder dergleichen, ich habe generell >>> eine unverbindliche Anfrage. ic h bin interessiert daran, ein 25 km >>> Auto zu kaufen und möchte wissen, ob ich dies ohne Führerschein >>> fahrendarf, wenn ich schon ein Mofa ohne Führerschein fahren darf, >>> weil ich vordem 01-04-1965 geboren wurde. Zudem möchte ich wissen, >>> was so ein 25-km-Auto kostet und wo es so etwas zu kaufen gibt, und >>> wieviel Benzin so ein Gefährt schluckt. Da ich aus persönlichen und >>> gesundheitlichen Gründen keinen Führerschein machen kann und darf, >>> ist es besser, etwas langsameres zu fahren, wo ich der ganz grossen Gefahr >>> im Strassenverkehr nicht so extrem ausgesetzt bin allerdings immer >>> noch unabhängig bin und mit dem Gefährt da hin komme, wo ich hin will, >>> ohne jemanden zu fragen, ob man mich dort hinfährt. Wäre mir sehr >>> lieb, wenn Sie mir ein paar nette Informationen geben würden. >>> >>> Ich wende mich an Sie, damit ich weiss, dass ich anonym bleibe > > >Hallo TinaChrist, >gerne würde ich dir helfen, dein Problem zu lösen, aber leider gibt die dafür maßgebliche Fahrerlaubnis-Verordnung nur folgendes her: > >Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) > >II. Führen von Kraftfahrzeugen > >1. Allgemeine Regelungen > >§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen > > (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind > >einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, > >motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm), > >Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. > > (2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. > >Es tut mir leid, dir in dieser Sache nichts Besseres mitteilen zu können. > >Mit freundlichen Grüßen >Gustav > > >
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