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Datum:
Sonntag, 18. Mai 2025
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Text der Nachtricht:
>>>ja, also ich hab meinen FL auch mal gefragt, was eigentlich passiert, wenn man mit dem fahrschulauto geblitzt wird (nicht ganz dasselbe, aber so �hnlich) und er hat auch gesagt, dass das darauf ankommt, wie weit fortgeschritten der sch�ler ist. ich hab das bei den sonderfahrten gefragt und er hat gesagt, dass ich in den fall, wenn das jetzt passieren w�rde, den strafzettel bezahlen m�sste. >>> >>>klar kann man da keine feste grenze festlegen, ab wann man selbst verantwortlich ist und ab wann der fahrlehrer noch f�r die komplette sicherheit zust�ndig ist, deswegen wird selbstverst�ndlich immer erst der fahrlehrer untersucht. >>>grunds�tzlich ist es aber durchaus m�glich, dass der fahrsch�ler f�r das was er tut geradestehen muss. >>>wie oben schon gesagt wurde. sonst k�nnte man sich einfach in das fahrschulauto setzen und randale machen... >> >>Das hat er doch nur gesagt damit du die Geschwindigkeit auch einhälst, so wie du das auch machen sollst wenn du selber fährst. Warum sitzt ein Ausbilder überhaupt neben dir und hat eine Bremse auf seiner Seite?? Das Argument mit dem "schon fortgeschritten sein" ist doch Schwachsinn. Denkst du ernsthaft du bist ein fortgeschrittener Autofahrer wenn du 15 mal 45 Minuten gefahren bist? Dann könnte man ja rein theoretisch nach der 10ten Fahrstunde oder für die Sonderfahrten irgendjemanden daneben setzen, weil du dann ja schon selbst fahren können musst... Unsinn! Die Fahrschule lernt dir alles was wichtig ist - aber ein guter Autofahrer bist du erst, wenn du selbst mal jahrelang gefahren bist. >>Dein Fahrlehrer trägt die Verantwortung für das, was mit und um das Auto herum passiert, solange ein Fahrschüler von ihm oder er selbst das Auto fährt. > >Zur Klärung: das OLG stellte lediglich fest, dass der Ausbildungsstand des Fahrschüler bei der Klärung der Schuldfrage zu berücksichtigen ist. Verfügt der Schüler schon über umfassende Fahrpraxis, so kann ihm auch mehr zugetraut werden, d.h. ihm kann auch zugemutet werden, ein sehr schnelles Auto zu erkennen und seine Chance, vor dem herannahenden Auto noch die Kreuzung zu räumen, einzuschätzen. Leider wird in der Urteilszitierung nichts über die Begleitumstände gesagt, wie etwa das Verhalten des FL war oder über wieviel Parxis der Fahrschüler verfügte. > >Fakt ist jedoch, dass jeder Verkehsteilnehmer im Straßenverkehr davon ausgehen darf, dass an dem KFZ-Straßenverkehr nur solche Personen teilnehmen, die keine Gefahr für den Verkehr darstellen( Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr). Fährt der FL mit seinem Schüler auf eine strak befahrene Kreuzung, bspw. außerörtliche Kreuzung von Bundestraßen, so darf jeder andere Verkehrsteilnehmer zunächst darauf vertrauen, dass sich der Fahrschüler nebst Fahrlehrer so verhalten, dass für Dritte hierdurch keine Gefahr entsteht. Etwas anderes mag dann gelten, wenn es die typischen "Fahrschulprobleme" gibt, wie etwa an der Kreuzung beim Anfahren den Motor abzuwürgen. Hier muss der nachfolgende Verkehr mit Fahrfehlern des Vorausfahrenden rechnen. >Jemand der mit erhöhter Geschwindigkeit entgegenkommt sieht die Fahrschule nicht so schnell und darf auch annehmen, dass der Fahrer nicht noch versuchen wird, vor ihm die Kreuuzung zu räumen- hier war wahrscheinlich die tatsächliche örtliche Gegebenheit so gewesen, dass "ein durchschnittlich Vernuftbegabter" ein solches Fahrmanöver nicht durchführen würde und niemand damit rechnen musste. > >Mich würde allerdings interessieren ob und wieviel Schuld der FL noch bekommen hat. War ein solches Fahrverhalten durch den Fahrschüler nicht zu erwarten- schon mehrere Male mit dem Schüler gefahren- so darf der Fahrlehrer ein anderes Vertrauen in ihn und seine Fähigkeiten setzen als wenn es die erste oder zweite gemeinsame Stunde war. > >Kennt jemand die aktuellen Schuldquoten für die Standardfälle bzw. deren Spannbreite? > > >
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