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Datum:
Mittwoch, 18. Juni 2025
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Text der Nachtricht:
>>Ich habe gerade mit der Rechtsabteilung des ADAC gesprochen und die sagten das wenn es sich um einen privaten Transport von Sportgeräten handelt ist das kein Problem > >Das würde ich mir mal schriftlich geben lassen. Mich würde interessieren woher der ADAC die Rechtsgrundlage hat, so eine Aussage zu treffen. > >Das ist ein Auszug aus dem entsprechenden § 30 StVO: > > (3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für > >kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, > > 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr), > > >die Beförderung von > >frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, > >frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, > >frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, > >leichtverderblichem Obst und Gemüse, > >Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen, > >Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. > > >Da steht nichts von Sportgeräten. > >Und das würde Dich im Falle eines Falles erwarten: > > Sonntagsfahrverbot >119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 75 € >1 Pkt. B >120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen 380 € >1 Pkt. > > >Gruß Muffy >
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