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Datum:
Freitag, 2. Mai 2025
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Text der Nachtricht:
>>Die Lehrbücher sind so geschrieben, dass die Leute wissen was sie zu tun haben. Da hat niemand den Ehrgeiz die korrekten Rechtsbegriffe zu verwenden, wenn dadurch das Verständnis gefährdet wird. Im Lehrbuch heißt es doch bestimmt auch "Ampel"? Such das Wort mal in der StVO! >> >>Es ist aber ganz einfach so (§12 StVO): "Das Halten ist unzulässig [...] auf Einfädelungsstreifen und auf Ausfädelungsstreifen". Wenn man dort also "stehen bleiben" will, darf das kein "Halten" sein. > >Moment...Nichts falsch verstehen...HALTEN ist gewollt. Das heißt ich steig aus meinen Karren auf der Einfädelspur, zünd mir ne Zigarrette an, rauch diese in 3 Minuten, geh dann wieder in mein Fahrzeug und fahr weiter. Die Situation, die beschrieben wurde, ist in meinen Augen ein verkehrsbedigtes WARTEN... Und somit rechtlich in Ordnung. Euer sogenannter STANDSTREIFEN nennt man doch eher PANNENSTREIFEN. Und wie das Wort schon sagt, darf darauf nur gehalten...bzw. liegengeblieben werden. Somit ist eine Fahrt auf diesem Verboten. Rechtlich ist es so...dass wenn ein Fahrer es nicht reicht, sich rechtzeitig einzufädeln, muss dieser im 2/3 der Einfädelspur zum stehen bleiben, damit er noch 1/3 zu beschleunigen hat. Das war wahrscheinlich dein Fehler. > >Gruß Marco
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