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Freitag, 2. Mai 2025
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Text der Nachtricht:
> >>Gibt es diesem Fall irgendwelche Fristen? Ich habe ja keine Prüfung bestanden. Ein Gesetzauszug wäre nicht schlecht. > >Den Gesetzesauszug gibt es sicherlich. Aber er wird dir nicht gefallen: > >Bei der Erteilung des Prüfauftrages durch die Behörde an die zuständige Technischen Prüfstelle wird eine Frist von zwölf Monaten ab dem Tag der Abgabe zur Ablegung der theoretischen Prüfung gewährt. Sollte innerhalb dieser Frist die theoretische Prüfung nicht oder nicht erfolgreich abgelegt werden, so ist ein neuer Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu stellen. Ist die theoretische Prüfung erfolgreich abgelegt worden, so gilt für die Ablegung der praktischen Prüfung wieder eine Frist von zwölf Monaten. Sollte diese Frist durch nicht oder nicht erfolgreichem Ablegen der praktischen Prüfung verstreichen, ist auch hier ein erneuter Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zu stellen. > >So steht es auf der HP unseres Kreises >( http://www.kreis-wesel.de/C125748F003827FF/html/123AF689FBF51B0EC12574C70057E030?openDocument) >geschrieben - und es ist nirgendwo in Deutschland anders. > > >>Falls das alles so stimmt, was kommt auf mich zu? > >Neuer Antrag beim Amt (Lichtbild, Sehtest-falls der mittlerweile älter als 2 Jahre ist- und neuer Kurs zur Ersten Hilfe, wenn du darüber keine Bescheinigung mehr hast (oder zB. Kl. M nachweisen kannst)). >Selbst deine FS könnte einen erneuten Grundbetrag fordern, weil der Ausbildungsvertrag (so hast du es unterschrieben) eine GESAMTgültigkeitsdauer von einem Jahr hat. Mit großem Glück verzichtet sie darauf, oder lässt sich auf einen Teilbetrag ein. > > >>Bzw. wie kann ich mich wehren? > >Gar nicht > > >>Ich habe weder Zeit noch Geld von 0 anzufangen. > >Lasse dir eine Bescheinigung über die erhaltenen Theorieeinheiten und die Sonderfahrten geben. So brauchst du die wenigstens nicht nachzuholen (wenn du nun am Ball bleibst!).
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