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Datum:
Montag, 29. April 2024
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Text der Nachtricht:
>> Na da nähern wir uns doch der Wahrheit. Das steht natürlich so zum VZ eingeschränktes Halteverbot. Und da an dieser Stelle nichts vom Verlassen des Ortes steht, darf ich anders wie an Stellen, wo "parken verboten" ist (§12 Absatz 3), für eine Zeit von 3 Minuten hingehen wohin ich will. Die Politesse hätte also dokumentieren müssen, dass das Fahrzeug von 22.49 bis wenigstens 22.53 Uhr gestanden hat. > > >Ok jetzt versteh ich. Im eingeschr. Halteverbot besteht also kein absolutes Parkverbot. Man darf 3 Min. parken, das Auto quasi auch aus den Augen lassen. In meinem Fahrschulbuch steht aber komischerweise (Zitat): Halten wird zum Parken, wenn es länger als 3 Minuten dauert oder der Fahrer sein Fahrzeug verlässt. (...) >Wenn ich das richtig verstanden habe, parkt man demnach erst ab 3 Minuten. Halten ist Also das unmittelbar am Auto befindliche Verweilen bis 3 Minuten. Und wenn man weiter weg gehen würde, parkt man. Aber das ist dann falsch oder? > >Übrigens ist doch die Bezeichnung "Eingeschränktes Halteverbot" total paradox oder?
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