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Datum:
Freitag, 2. Mai 2025
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Text der Nachtricht:
>>Darf er das. > >Ja, und zwar sowohl das Fotografieren als auch das Anzeigen. > > >>Was kommt auf mich zu. > >Falls der Weg nur mit einem Verkehrsverbot (VZ 250-260) beschildert war, wovon ich nach deiner Schilderung ausgehe: Ein Verwarngeldangebot über 20 €. > > >>Landkreiss Böblingen. Bundesland BaWü :-) > >Danke für den Tipp, hätte ich fast vergessen: Sollte es sich nicht um eine Straße handeln, also etwa einen Waldweg, kommt noch eine Ahndung nach Landesrecht in Frage, für BaWü wäre das z.B. das Landeswaldgesetz. Dafür gibt es keine Regelsätze, daher lässt sich die genaue Bußgeldhöhe schlecht vorhersagen. Die Höchststrafe wäre eine Geldbuße von 2500 €. Dazu wird es nicht kommen, aber grundsätzlich hat das das Potenzial, ziemlich teuer zu werden. > > >Jede Sanktion ist aber noch von zwei weiteren Bedingungen abhängig: >1. Der Fußgänger zeigt dich tatsächlich an. Das passiert schon recht selten. >2. Die Polizei oder Behörde, bei der er das anzeigt, entschließt sich, das Delikt zu verfolgen. Bei Ordnungswidrigkeiten gilt z.B. das Opportunitätsprinzip, d.h. es muss anders als bei Straftaten nicht alles verfolgt werden. > >Sollte dann doch Post kommen, kannst du dir überlegen, wie du darauf reagieren willst. Bis dahin würde ich mir keine großen Sorgen machen - das gibt nur Bluthochdruck.
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