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Datum:
Sonntag, 28. April 2024
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Text der Nachtricht:
>>Hallo @ all: >> >>Mal n kleiner Zwischenstand nach über einem Jahr : >> >>Es gibt nix neues.;)) >>Die Bussgeldstelle hat sich bis jetzt noch nicht wieder gemeldet. >----------------------------------------------------------------------- >Da wird wohl nichts mehr kommen. Wohl eher Bagatell-Kulanz. >Dachte erst weil Fahrlehrer Klaus Recht hat. Hat er aber höchstwahrscheinlich NICHT! >Warum? >Parken schließt Halten mit ein. Nicht nur begrifflich, auch bewegungstechnisch. >Folglich ist überall wo Halten nicht erlaubt ist, automatisch Parken erst recht nicht erlaubt. >Daher auch die Drei-Minuten-Regelung, welche exakt die gleiche Zeit ist für die Definition von Parken. >Parken: >(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt. > >Urteile zur Relativierung: > >Sein Fahrzeug verlässt nicht, wer es nach dem Aussteigen so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort damit wegfahren kann, OLG Düsseldorf VM 79 7 = StVE 13, OLG Celle VRS 72 80, OLG Oldenburg NZV 93 491, auch nicht, wer das Steuer einer anderen fahrbereiten Person übergibt, OLG Celle VRS 72 80. Aussteigen auf weniger als 3 Minuten bei sofortiger Wegfahrbereitschaft macht das Halten nicht zum Parken, BayOLG VRS 51 459. > >Sie unterscheiden Parken und Halten direkt als was anderes. Ist es aber nicht. Parken ist ein längeres Halten, sowie Entfernen vom Fahrzeug außerhalb eines Wirkungskreises. > >Manche behaupten nun, dass ja laut dem Absatz 2 nun ein berechtigtes halten länger als 3 min nun gleichzeitig ein erlaubtes Parken ist. Dürfte nicht sein, denn be- entladen, ein- aussteigen ist kein parken, sondern auch ein längeres Halten. Und da das eingeschr. Halteverbot Parken sowieso ausschließt greift der Absatz 2 eh nicht, da er ja, wie schon geschrieben steht, das Parkverbot definiert. >
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