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Donnerstag, 22. Mai 2025
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Text der Nachtricht:
>>Überholen an Bahnübergängen ist ab dem 1. April 2013 verboten, >>das sollte jeder schon wissen > >Es gibt Leute, die die Bedeutung von Verkehrszeichen, die es schon seit ein paar Jahrzehnten gibt, nicht kennen. Manchmal hat man das Gefühl, dass diese Leute die Mehrheit bilden. > >Den Sinn dieser Regel (d.h. warum das Überholen an Bahnübergängen so gefährlich ist, dass man es verbieten muss) konnte mir bisher noch niemand erklären. An Bahnübergängen sind die Sichtverhältnisse oft besser als auf freier Strecke. > > >>aber jemand meint mal, Fahrräder dürfen überholt werden! > >Jemand hat Recht. > > >>Ich habe mal im Netz geschaut, aber keine eindeutige StVO Regel gefunden wo das definiert wird. > >Ist ja auch unauffindbar in § 19 ("Bahnübergänge") versteckt., Abs. 1, letzter Satz: >"Wer ein Fahrzeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, 156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen." > >151 ist das Gefahrzeichen, 156 ist die dreistreifige Bake. > >Sehr logisch: Mit einem Auto darf ich ein Fahrrad überholen, weil ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug ist. Umgekehrt ist es aber verboten. > >Auch toll: Vor dieser Regel war sogar vorgeschrieben, dass langsame Fahrzeuge bei geschlossenem Bahnübergang bzw. bei rot mit Abstand vor dem BÜ zu warten haben, damit die schnelleren Fahrzeuge überholen können. Das macht Sinn, auch wenn es selten wirklich funktioniert hat. > > >>Vielleicht tummelt sich hier ja einer von der Polizei oder gute Fahrlehrer der dazu was sagen kann, evtl. mit link. > >Soviel zu "sollte jeder schon wissen". Link: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__19.html > > >>Falls man bei der Prüfung am Bahnübergängen (wo die 1. Barke anfängt, also 240m vor die Schinen) >>ein Radfahrer überholt, und es sollte verboten sein, >>ist die Prüfung dann zu Ende? > >Machen wir aus dem Radfahrer doch einfach ein Mofa, damit die Frage wieder Sinn ergibt: Ja, dann wäre die Prüfung vorbei. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Fehler nach Nr. 1.5.1 der Prüfungsrichtlinie (nämlich "Verstoß gegen das Überholverbot"), nach dem die Prüfung beendet werden soll.
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