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Mittwoch, 24. April 2024
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Text der Nachtricht:
>Weil § 19 der österreichischen StVO regelt: > >"(3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen. > >(4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen „Vorrang geben“ oder „Halt“ angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen „Halt“ ist überdies anzuhalten. > >(5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen." > >Die Absätze 3 und 4 werden zusammen die Vorrangstraßenregel genannt, Absatz 5 ist die Gegenverkehrsregel. Die Gegenverkehrsregel ist zur Vorrangstraßenregel nachrangig. Ist die Vorrangstraßenregel anwendbar, kann die Gegenverkehrsregel davon nicht mehr abweichen - "aufgrund der Gegenverkehrsregel" kann sich die Lage nicht mehr ändern. Wie bei zahlreichen deutschen Prüfungsfragen auch, ist diese Art von sprachlicher Logik zwar spitzfindig aber trotzdem irgendwie konsequent. > > >Kurzfassung: Weil es deine StVO ausdrücklich so vorschreibt.
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