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Datum:
Freitag, 29. März 2024
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Text der Nachtricht:
>>Soll ich die Kündigung allgemein halten oder den Betrag nennen den ich zurück fordere und wieviel wäre das? > >Ob du überhaupt einen Anspruch auf einen Teil des Grundbetrags hast, hängt vom Inhalt des Ausbildungsvertrages ab, den du nicht kennst. Sehr oft verringert sich der Rückzahlungsanspruch bei einer vorzeitigen Kündigung in mehreren Stufen, abhängig vom Ausbildungsfortschritt. Es kann also sein, dass du nach ein paar Theoriestunden schon gar nichts mehr bekommst. > > >>Habe ich sonst noch Möglichkeiten dagegen vorzugehen? > >Ja. Ich würde den Fall der Behörde schildern, die Aufsicht über diese Fahrschule führt. Erkundige dich bei deiner Stadt bzw. deinem Landkreis, wer dafür zuständig ist. Über einen Fahrschüler keine Aufzeichnungen zu führen bzw. die nach einigen Monaten schon weggeworfen zu haben, ist ein Verstoß gegen die Pflichten, der eine Fahrschule nachkommen muss, u.a. § 18 FahrlG. Wenn die Behörde Druck macht, könnte das auch dir helfen. > >Das Minimalziel sollte sein, dass du eine Ausbildungsbescheinigung für den bereits absolvierten Unterricht bekommst. > > >>Der Anwalt sagt leider auch, dass er ohne Nachweise nichts machen könnte. > >Zum Glück hast du ja wenigstens einen Nachweis: Die Quittung über den Grundbetrag. Das sollte genügen, um überzeugend zu belegen, dass du etwas mit dieser Fahrschule zu tun hast. Spätestens dann, wenn die Fahrschule anfängt Geld von dir zu nehmen, muss sie auch mit den o.g. Aufzeichnungen beginnen. Dieses kleine Stück Papier kann also einiges anrichten ... > > >Und noch etwas hast du jetzt gelernt: Bei Barzahlungen verlangt man eine Quittung. Bei Ausreden (kein Quittungsblock, kein Stift, ...) zahlt man eben ein anderes mal. Wie schon meine Oma wusste: Zum Besch... gehören immer zwei. Einer, der besch..., und einer, der sich besch... lässt.
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