14-Tage-Frist nach vermasselter Preufung !?

  • 14-Tage-Frist nach vermasselter Preufung !?
     Floh11
      schrieb am Donnerstag, 23. März 2006
    Hallo,

    Petra wartet schon gespannt auf Antwort, und mich selbst interessiert es auch, deswegen mach ich mal einen neuen Thread auf:

    Warum und wann kann auf die 14-Tage-Frist verzichtet werden ?


    Viele Gruesse,
    Christiane
  • Thema
    Re: 14-Tage-Frist nach vermasselter Preufung !?
    Autor
      Blau-Mann
      schrieb am Freitag, 24. März 2006
    Text
    >Hallo,
    >
    >Petra wartet schon gespannt auf Antwort, und mich selbst interessiert es auch, deswegen mach ich mal einen neuen Thread auf:
    >
    >Warum und wann kann auf die 14-Tage-Frist verzichtet werden ?
    >
    >
    >Viele Gruesse,
    >Christiane

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  • Thema
    Re: Re: 14-Tage-Frist nach vermasselter Preufung !?
    Autor
      Peg
      schrieb am Freitag, 24. März 2006
    Text
    >>Hallo,
    >>Petra wartet schon gespannt auf Antwort, und mich selbst interessiert es auch, deswegen mach ich mal einen neuen Thread auf
    .......................
    Klasse Blaumann, herzlichen Dank für deine einprägsame Auskunft ;o))).
    Aber wenn deine Antwort dazu dienlich sein sollte, nur mal eben die Frage wieder nach oben zu schieben: Dann herzlichen Dank dafür :o)).
    Aber Freunde, was ist los mit euch? Wo seid ihr Holger, Wolfe, Gustav, Hans ..........usw.
    Gibt es nun die Regel, oder nicht? In jedem Bundesland, und wann werden Ausnahmen gemacht?
    Ist ein User hier anwesend, der selbst die Prüfung vor Ablauf einer 14-Tage-Frist wiederholt hat?
    Liebe Grüße von Petra

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: 14-Tage-Frist nach vermasselter Preufung !?
    Autor
      tobi*
      schrieb am Freitag, 24. März 2006
    Text
    >Gibt es nun die Regel, oder nicht? In jedem Bundesland, und wann
    >werden Ausnahmen gemacht?

    FeV §18:
    "(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen, bei einem Täuschungsversuch mindestens vier Wochen) wiederholt werden. Wird die theoretische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Bewerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholen."

    Bei der Zwei-Wochen-Frist wird davon ausgegangen, dass nach einer nicht bestandenen Prüfung ein gewisser Nachschulungsbedarf besteht um die Mängel zu beheben. Dafür muss genügend Zeit sein.
    Ausnahmen werden, wenn überhaupt, nur bei wirklich triftigen Gründen gemacht. Den Antrag kann man bei der Prüfstelle stellen. Am besten zunächst mal mündlich nachfragen, ob es überhaupt Aussicht auf Erfolg hat.

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: 14-Tage-Frist nach vermasselter Preufung !?
    Autor
      Kirsten
      schrieb am Sonntag, 26. März 2006
    Text
    Hallo,

    in Bayern darf die zweite Prüfung schon nach 1 Woche gemacht werden, wenn

    - bei Theorie max. 13 Fehlerpunkte waren und vor der 2. Prüfung 3 Lektionen Theorieunterricht besucht wurden. (Bei der Zahl 13 bin ich mir nicht ganz sicher, kann aber bei Bedarf nachschauen.)

    - bei Praxis keine erheblichen Ausbildungmängel vorlagen und vor der 2. Prüfung 5 Fahrstunden absolviert wurden.

    Viele Grüße
    Kirsten

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  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: 14-Tage-Frist nach vermasselter Preufung !?
    Autor
      car
      schrieb am Montag, 27. März 2006
    Text
    naja ob ich gleich nach 1 woche wieder prüfung machen kann aber dann 5 fahrstunden nehmen muss, oder ich warte halt 2 wochen ab und davor dann nur 2-3 stunden nehme, fände ich die 2 wochen besser, da man dann 1 woche mal abschalten kann von dem ganzen autogefahre :)

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