>>>>>>>>Und die meldet dich dan auch zur Theo mit an!
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>>>>>>>Hää`?
>>>>>>>Ich hab von meiner FS die tele-Nr vom TÜV bekommen, das gilt bundesweit und da ruft man selbst an. Ist ne kostenlose Nummer. Musst Deinen Namen und den der FS angeben und hoppla ab gehts.
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>>>>>>Das geht nur, wenn Dir Dein FL sagt, dass Du da anrufen sollst.
>>>>>>Ist zwar ein mieser Service der FS, wenn sie kassieren, aber nichts tun, aber das kann ja egal sein.
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>>>>>>FSchAusbO § 6, (2):
>>>>>>"Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen über die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schriftlich zu bestätigen."
>>>>>>
>>>>>>Ohne diese Bescheinigung über die absolvierte und abgeschlossene Theorieausbildung kann kein Fahrschüler zur Theorieprüfung beim TüV zugelassen werden.
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>>>>>>Man kann also nicht selbst entscheiden, wann man Theorieprüfung macht.
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>>>>>Hallo,
>>>>>aber du verwechselst hier etwas!!! Es geht hier um einen sog. "Umschreiber" und der kann sich sehr wohl ohne Fahrschule zur Theorieprüfung anmelden!
>>>>>
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>>>>Es geht eben nicht !!!!
>>>>Anwendung finden die §§ 30 und 31 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) und
>>>>§ 7 FahrSchAusbO (Fahrschülerausbildungsordnung)
>>>>Und wenn die Straßenverkehrsämter falsche Auskünfte erteilen dann macht sie dafür haftbar!!!
>>>
>>>Oh,oh,oh!!!
>>>Der von dir zitierte § 7 FahrschAusbO, sagt aber genau das Gegenteil, von dem was du hier behauptest (siehe Ziff. 4). Desweiteren sagt die Prüfungsrichtlinie Kfz, Ziff. 3, dass im besagten Fall die Ausbildungsbescheinigung, sowohl für die theoretische, als auch für die praktische Ausbildung entfällt. Der Bewerber (Umschreiber) stellt also seinen Antrag bei der F-Behörde. Nach dessen Bearbeitung landet dieser mit Prüfauftrag beim aaSoP. Beide Prüfungen können jetzt ohne Beteiligung einer Fahrschule abgelegt werden. Allerdings wird der aaSoP zur praktischen Prüfung sowohl einen Fahrschulwagen, als auch einen Fahrlehrer verlangen (aus Sicherheitsgründen).
>>>Mit einem schönen Gruß
>>>Gustav
>>>
>>Hallo Gustav,
>>ich will hier nicht rechthaberisch klingen- aber die Fahrschule stellt zur Prüfung vor sowohl Theorie als auch Praxis! Bei Fahrschülern die der "Ausbildungspflicht gem FSchAusbO" unterliegen darf die Fahrschule erst dann zur Prüfung vorstellen wenn sie - die Fahrschule - davon überzeugt ist das der Bewerber/in die Anforderungen erfüllt! Bei § 20 oder § 30 oder 31 FS darf die Fahrschule auch dann vorstellen wenn sie - die Fahrschule - nicht davon überzeugt ist daß der Bewerber/in die Anforderungen erfüllt!! Und da § 20 und § 30 oder 31 nicht der "Ausbildungspflicht" unterliegen braucht für diese FS auch keine "Ausbildungsbescheinigung" erstellt werden - genau das sagt FSAusbO!
>
>Hallo Gast,
>also Recht muß Recht bleiben, denn die FahrschAusbO sagt da etwas ganz anderes.
>Beim TÜV Süd, mit seinen mehreren Hundert Prüfstellen und seinen etwa 4 mal mehr aaSoP´s, sowie bei allen hierfür zuständigen Fahrerlaubnisbehörden, wird die FahrschAusbO so, wie von mir beschrieben, ausgelegt und praktiziert. Dies ist von jedermann sehr einfach zu recherchieren.
>Schöne Grüße
>Gustav
>
Hallo Gustav,
ich hätte nicht gedacht, daß ich diese Thematik nun so aufdröseln muß; Die Frage war doch: "Anmeldung zur Prüfung ohne Fahrschule"
und da muß die Antwort lauten: "Nein".
Lies mal nach § 21 FeV Der Antrag ....... Der Bewerber hat folgende Daten mitzuteilen und als Verlangen nachzuweisen: ... 2. die ausbildende Fahrschule.
Also besteht doch Fahrschulpflicht - auch § 30 oder 31 Bewerber müssen doch einen Antrag stellen.
§ 7 FahrschAu
