Anzeige wegen gefährlichem Eingriff in den Gegenverkehr

  • Anzeige wegen gefährlichem Eingriff in den Gegenverkehr
     F77
      schrieb am Sonntag, 12. November 2006
    Meine Freundin ist gestern bei regennasser Fahrbahn etwas zu zuegig durch eine Rechtskurve gefahren (wurde mir berichtet, war nicht dabei). Kurz sie landete auf dem Dach im linken Strassengraben. Dabei maehte sie einen Leitpfosten um. Ansonsten ist wohl nur unserm Auto ein (Total-)Schaden entstanden. Die von Passanten gerufene Polizei erzaehlte unter anderem, dass sie noch eine Anzeige wegen gefaehrlichen Eingriffs in den Gegenverkehr bekommt. Was genau kann ihr da passieren? Sie ist uebrigens noch in der Probezeit. Das Problem ist folgendes. Wenn sie dadurch irgendwelche Kosten auferlegt bekommt, um den Fuehrerschein zu behalten, dann wird sie, so wie ich sie kenne, nie in ihrem Leben wieder ans Steuer eines Autos gehen und das will ich vermeiden. Eine Rechtsschutzversicherung haben wir nicht. Das einzige, was evtl. helfen kann ist eine ADAC Plus Mitgliedschaft.

    Ausserdem ueberlegen wir, ob es sich lohnt das Auto nach Hause zu holen und hier in einer sehr guenstigen aber guten Werkstatt wieder flott zu bekommen (es muss ja nicht schoen aussehen nur halt verkehrssicher sein, also eine Delle im Kotfluegel oder so muss nicht repariert werden). Das Problem, es ist eine der beiden A-Saeulen zu Bruch gegangen und evtl. hat sich der Rahmen verzogen. Da das Auto 9 Jahre alt ist, hatte es vorher vielleicht noch einen Wert von 5000-6000 Euro. Ich weiss nur nicht, ob man eine A-Saeule reparieren kann, und wenn ja, wie teuer sowas ist.
  • Thema
    Re: Anzeige wegen gefährlichem Eingriff in den Gegenverkehr
    Autor
      ck1.1
      schrieb am Sonntag, 12. November 2006
    Text
    Gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr.

    Nach § 315b Strafgesetzbuch maß sich derjenige strafbar, der die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und dadurch Leib und Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Handelt der Täter in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

    Chris (FLad)

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  • Thema
    Re: Re: Anzeige wegen gefährlichem Eingriff in den Gegenverkehr
    Autor
      ck1.1
      schrieb am Sonntag, 12. November 2006
    Text
    Erkenne da bei deiner Freundin keinen "gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr".

    Beachte: Das ist meine Meinung, keine Rechtsberatung.

    Chris (FLad)

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