Der liebe Bordstein

  • Der liebe Bordstein
     Marko
      schrieb am Sonntag, 3. November 2019
    Hallo

    Ich habe mal eine kurze Frage. Bin zum 2 mal durchgefallen bei der praktischen Fahrprüfung klasse D. Beim Einparken auf den Bordstein aufgefahren. Nun steht in den Prüfungsrichtlinien. das man jede Grundfahraufgabe einmal wiederholen darf. Erst bei erneuten Fehlern gilt das dann als durchgefallen. Hätte der Prüfer mir noch eine Chance geben müssen oder nicht? Mein Fahrlehrer argumentiert , das der Bordstein ein Gegenstand ist was zum sofortigen Abbruch führt. Das andere lief alles völlig easy. Keine Beanstandungen. Ich bin leicht verwirrt.

    mfg
  • Thema
    Re: Der liebe Bordstein
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Sonntag, 3. November 2019
    Text
    >Hallo

    Hi Marko,

    >Beim Einparken auf den Bordstein aufgefahren. Nun steht in den Prüfungsrichtlinien. das man jede Grundfahraufgabe einmal wiederholen darf.

    Generell ja.
    Was steht denn sonst alles auf dem Prüfprotokoll?
    Das kann "der letzte Tropfen" gewesen sein.

    >Hätte der Prüfer mir noch eine Chance geben müssen oder nicht?

    Da keiner dabei war, isrt das immer sehr schwer zu sagen.

    >Mein Fahrlehrer argumentiert , das der Bordstein ein Gegenstand ist was zum sofortigen Abbruch führt.

    Auch da hängt es jetzt wieder davon ab, wie passiert :)
    ISt immer Situationsabhängig.

    >Das andere lief alles völlig easy. Keine Beanstandungen. Ich bin leicht verwirrt.

    Deshalb die Frage, was im Protokoll steht

    >mfg

    Liebe Grüsse
    Wolfe

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Der liebe Bordstein
    Autor
      Dean
      schrieb am Dienstag, 5. November 2019
    Text
    Da hat dein FL recht. "Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung" ist ein Grund für das n.b. Ohne wenn und aber.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Der liebe Bordstein
    Autor
      Gardiner
      schrieb am Mittwoch, 6. November 2019
    Text
    >Da hat dein FL recht. "Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung" ist ein Grund für das n.b. Ohne wenn und aber.

    Das steht genau wo? Zumindest in meinen Prüfungen dürfen maximal 3 Grundfahraufgaben jeweils einmal wiederholt werden. Aber ich lerne auch dazu, Du gibst mir bestimmt die Rechtsquelle für Deine Aussage auf...

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Der liebe Bordstein
    Autor
      Dean
      schrieb am Donnerstag, 7. November 2019
    Text

    , Du gibst mir bestimmt die Rechtsquelle für Deine Aussage auf...

    Steht alles in den Prf RiLi
    https://fahrschuleandy.de/media/downloads/pruefungsrichtlinie_web.pdf

    Auffahren auf Bordsteine steht zwar "nur" unter Fehlerbewertung aber da das fahren mit KFz auf Bordsteinen (ausser zum Überqueren) nicht zulässig ist und auch ein Gegenstand (Bordstein) angefahren und sogar überfahren wurde ist es ein n.b.
    "Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; "

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Der liebe Bordstein
    Autor
      Gardiner
      schrieb am Donnerstag, 7. November 2019
    Text
    >
    >, Du gibst mir bestimmt die Rechtsquelle für Deine Aussage auf...
    >
    >Steht alles in den Prf RiLi
    >https://fahrschuleandy.de/media/downloads/pruefungsrichtlinie_web.pdf
    >
    >Auffahren auf Bordsteine steht zwar "nur" unter Fehlerbewertung aber da das fahren mit KFz auf Bordsteinen (ausser zum Überqueren) nicht zulässig ist und auch ein Gegenstand (Bordstein) angefahren und sogar überfahren wurde ist es ein n.b.
    >"Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; "


    Ja, lieber Dean, und dann heißt es lesen UND verstehen: Wir reden über eine Prüfung der Klasse D. Die hier diskutierte Grundfahraufgabe wird beschrieben unter Punkt 2.3.3.2.2 oder auch unter Punkt 2.3.3.2.5. Richtig ist, dass das Auffahren auf einen Bordstein als Fehler zu bewerten ist. Aber: Unter Punkt 2.3.3.3. steht glasklar, dass jede Aufgabe einmal wiederholt werden darf.
    Der Unterpunkt des "Anfahrens eines Gegenstandes" als Grund für ein sofortiges Nichtbestehen der Prüfung ist bei einem Bordstein nicht gegeben und kann somit nicht als alleiniger Grund für ein n.b. angeführt werden. Erst wenn der Prüfling bei der Wiederholung der Prüfung erneut auf den Bordstein fährt, wäre die Prüfung beendet.

    Gardiner

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Der liebe Bordstein
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Donnerstag, 7. November 2019
    Text
    Hi Gardiner,

    >Ja, lieber Dean, und dann heißt es lesen UND verstehen: Wir reden über eine Prüfung der Klasse D. Die hier diskutierte Grundfahraufgabe wird beschrieben unter Punkt 2.3.3.2.2 oder auch unter Punkt 2.3.3.2.5. Richtig ist, dass das Auffahren auf einen Bordstein als Fehler zu bewerten ist. Aber: Unter Punkt 2.3.3.3. steht glasklar, dass jede Aufgabe einmal wiederholt werden darf.

    Danke, hatte ich heute unterwegs auch schon rausgesucht.
    Aber es gibt halt Leute .....

    >Der Unterpunkt des "Anfahrens eines Gegenstandes" als Grund für ein sofortiges Nichtbestehen der Prüfung ist bei einem Bordstein nicht gegeben und kann somit nicht als alleiniger Grund für ein n.b. angeführt werden. Erst wenn der Prüfling bei der Wiederholung der Prüfung erneut auf den Bordstein fährt, wäre die Prüfung beendet.

    Manchmal frag ich mich, aus welchem Jahrhundert Dean ist :)
    Generell hat ja wohl jeder von uns gern Recht, aber man sollte auch belehrbar sein und andere, bessere Meinungen und Klarstellungen akzeptieren :)

    >Gardiner

    Danke für deine Rückmeldung
    wolfe

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Der liebe Bordstein
    Autor
      Dean
      schrieb am Donnerstag, 7. November 2019
    Text

    Fehlerbewertung Klasse D
    Ungenügende Beobachtung des Verkehrs • Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung • Fehlerhafte Endstellung (z.B. Einklemmen anderer Fahrzeuge) • Abstand vom Bordstein oder von der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm • Mehr als zwei Korrekturzüge

    Fehlerbewertung Klasse B
    Ungenügende Beobachtung des Verkehrs • Auffahren auf den Bordstein oder überfahren der Fahrbahnbegrenzung • Fehlerhafte Endstellung (z.B. Einklemmen anderer Fahrzeuge) • Abstand vom Bordstein oder von der Fahrbahnbegrenzung mehr als 30 cm • Mehr als zwei Korrekturzüge
    >
    Du erkennst den Unterschied ?

    Für das Benutzung des Gehweges gibt es sogar einen eigenen Bußgeldeintrag
    "Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
    2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt 10 €""

    Juristisch betrachtet ist der Bordstein ein (unbeweglicher) Gegenstand der sogar zu einem Tatwerkzeug werden kann. So sieht es das BGH

    2.3.6.3 Bewertung der Grundfahraufgabe
    Die Aufgabe darf einmal wiederholt werden. Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
    • auch bei der Wiederholung die Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
    • rückwärts fährt ohne sichernde Person bzw. nicht anhält bei Abbrechen der Sichtverbindung zur sichernden Person
    • den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt
    • eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.
    Das sind die Punkte bei denen ein sofortiges n.b. die Folge ist.
    Wie das BGH festgestellt hat, ist der Bordstein ein Gegenstand....

    >>"Die Vorschriften der StVO sind zu beachten; "

    Du bist also der Meinung das man bei der Prüfung bußgeldbewehrte Verstösse begehen darf ?


    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Der liebe Bordstein
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Donnerstag, 7. November 2019
    Text

    >Du erkennst den Unterschied ?

    Ja, bis auf die unterschiedliche Fahrerlaubnisklasse steht da 2x der selbe Text.

    >2.3.6.3 Bewertung der Grundfahraufgabe
    >Die Aufgabe darf einmal wiederholt werden. Dieser Prüfungsteil ist nicht bestanden, wenn der Bewerber
    >• auch bei der Wiederholung die Grundfahraufgabe nicht fehlerfrei ausführt
    >• rückwärts fährt ohne sichernde Person bzw. nicht anhält bei Abbrechen der Sichtverbindung zur sichernden Person
    >• den Verkehr ungenügend beobachtet und es dadurch zu einer Gefährdung kommt
    >• eine Person, ein Fahrzeug oder einen anderen Gegenstand anfährt.
    >Das sind die Punkte bei denen ein sofortiges n.b. die Folge ist.
    >Wie das BGH festgestellt hat, ist der Bordstein ein Gegenstand....

    Ach Dean,

    lies mal 2.3.3.2.5 der PrüRiLi

    Was steht da?

    Und der Unterschied zwischen Benutzung des Gehweges und Auffahren auf nen Bordstein muss dir wohl keiner Erklären.

    >Du bist also der Meinung das man bei der Prüfung bußgeldbewehrte Verstösse begehen darf ?

    Ich lach mal gemütlich weiter bei der Einstellung.

    Weiterhin frohes Leben

    Wolfe

    PS: nebenbei zur Info: Gardiner ist Prüfer. Du willst ihm jetzt nicht seinen Beruf erklären, oder?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Der liebe Bordstein
    Autor
      Dean
      schrieb am Donnerstag, 7. November 2019
    Text

    >
    >lies mal 2.3.3.2.5 der PrüRiLi
    >
    >Was steht da?

    "2.3.3.2.5 Halten zum Ein-oder Aussteigen (nur Klasse D)" steht da. In eine Haltebucht fährt man vorwärts rein. Der TE schieb "einparken", also Rückwärts.
    Du wirst wohl "2.3.3.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung)" meinen.
    >
    >Und der Unterschied zwischen Benutzung des Gehweges und Auffahren auf nen Bordstein muss dir wohl keiner Erklären.

    Ein Gehweg fängt an der linken Kante (in Fahrtrichtung gesehen) des Bordsteins an. Oder siehst du das anders ? Verkehrstoter Raum ?
    Die Benutzung des Gehweges fängt also mit dem Auffahren auf den Bordstein an.
    >
    >>Du bist also der Meinung das man bei der Prüfung bußgeldbewehrte Verstösse begehen darf ?
    >
    >Ich lach mal gemütlich weiter bei der Einstellung.

    Stell dein Auto auf der Bordsteinkante ab, warte auf die nächste Politesse die dir ein Knöllchen verpasst wegen Parken auf Gehweg. Dann lächelt nur die Stadtkasse.
    >

    >PS: nebenbei zur Info: Gardiner ist Prüfer. Du willst ihm jetzt nicht seinen Beruf erklären, oder?

    Ist mir längst bekannt. So ein Prüfer hat einen Vorteil. Wenn er was nicht genau weiß schaut er weg. Kannst du dir als FL nicht leisten.
    Wenn er es bei seinen Prüfungen so sieht werde ich ihm bei der Prüfung nicht widersprechen (manchmal bin ich auch Kundenfreundlich). Sagt ein aaP aber n.b. werde ich auch nicht widersprechen weil ich es so sehe wie er.

    Um es mal deutlich zu machen. Wenn ein nicht ganz so leichter Bus auf einen Bordstein auffährt wird ein Bordstein beschädigt, auch wenn er nur einen mm weiter in den Boden gedrückt oder aus der Flucht gedrückt wird. Dann liegt sogar eine Sachbeschädigung vor. Wie willst du dann argumentieren? Er durfte lt. PrfRiLi ja darauf fahren ?
    >

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Der liebe Bordstein
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Donnerstag, 7. November 2019
    Text
    >Der TE schieb \"einparken\", also Rückwärts.

    Ich kann komischerweise auch vorwärts einparken.

    Wenn du dies so rauslesen magst ....
    Aber du hast ja eh immer deine eigene Leseweise

    Aber selbst bei rückwärts einparken erlaubt lt meiner PrüRiLi die Fehlerbewertung eine Wiederholung beim Auffahren auf einen Bordstein.

    >Die Benutzung des Gehweges fängt also mit dem Auffahren auf den Bordstein an.

    Und warum denkst du dann, dass dieser Fehler Auffahren auf den Bordstein zwar als Fehler in der Übung, aber mit der Möglichkeit zur Wiederholung erwähnt wird?

    >Stell dein Auto auf der Bordsteinkante ab, warte auf die nächste Politesse die dir ein Knöllchen verpasst wegen Parken auf Gehweg. Dann lächelt nur die Stadtkasse.

    Wer spricht hier von PARKEN bei der Übung?
    Verlässt er das Fahrzeug?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Der liebe Bordstein
    Autor
      Dean
      schrieb am Freitag, 8. November 2019
    Text
    >>Der TE schieb \"einparken\", also Rückwärts.
    >
    >Ich kann komischerweise auch vorwärts einparken.

    Freu dich, aber die Aufgaben die rückwärts zu fahren sind heißen: "Rückwärts quer oder schräg EINPARKEN" ; "Rückwärtsfahren in eine PARKLÜCKE". Ergo meint der TE mit "einparken" eine dieser Beiden.
    Dein vorwärtseinparken wäre "Halten zum Ein-oder Aussteigen ". Wer Klasse D macht, kennt den Unterschied.
    >
    >Wenn du dies so rauslesen magst ....
    >Aber du hast ja eh immer deine eigene Leseweise

    Ich lese nur genauer als du, hab ich dir aber schonmal gesagt.
    >
    >Aber selbst bei rückwärts einparken erlaubt lt meiner PrüRiLi die Fehlerbewertung eine Wiederholung beim Auffahren auf einen Bordstein.
    Nach deiner Lesart braucht man nicht blinken, darf Gegenstände anfahren, darf mit (übertriebenen) 50 km/h auf den Bordstein auffahren (dann muss man aber auch auf dem Bordstein zum stehen kommen weil, deiner Ansicht nach, fängt der Gehweg ja erst dahinter an, ..... kannst es selber fortsetzen.
    Alles Sachen die NICHT in der Fehlerbewertung stehen, also deiner Meinung nach erlaubt sind.
    >
    >>Die Benutzung des Gehweges fängt also mit dem Auffahren auf den Bordstein an.
    >
    >Und warum denkst du dann, dass dieser Fehler Auffahren auf den Bordstein zwar als Fehler in der Übung, aber mit der Möglichkeit zur Wiederholung erwähnt wird?

    Weil es auch abgesenkte Bordsteine gibt die extra zum überfahren (Hofeinfahrten etc,) so angelegt wurden. Die bemerkt man nämlich nicht Flachbordsteine wurden extra entwickelt um Beschädigungen des Hochbordsteins zu vermeiden.
    >.
    >>Stell dein Auto auf der Bordsteinkante ab, warte auf die nächste Politesse die dir ein Knöllchen verpasst wegen Parken auf Gehweg. Dann lächelt nur die Stadtkasse.
    >
    >Wer spricht hier von PARKEN bei der Übung?
    >Verlässt er das Fahrzeug?

    Das war nur damit dir klar wird wo ein Gehweg anfängt. Mal den Zusammenhang verstehen.

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