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Re: Fahrverbot an gesetzlich uneinheitlichen Feiertagen
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>Für LKW gilt ja in Deutschland an Sonn- und Feiertagen ein Fahrverbot (von 0 bis 22 Uhr). Nur gibt es natürlich Tage, die nicht in allen Bundesländern Feiertage sind, z.B. Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt, Reformationstag usw.
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>Wie wird das mit dem Fahrverbot dann geregelt? Ich kann ja schlecht sagen, dass ein niedersächsischer Trucker, der arbeiten muss, an Fronleichnam nicht LKW fahren darf. Andererseits kann er ja nicht die streng katholischen Bayern (Vorsicht, Ironie) bei ihren Fronleichnamsprozessionen stören, indem er mit seinem LKW durch die dortigen Ortschaften brettert.
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>Noch problematischer ist es, wenn ein Tag nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung Feiertag ist, z.B. Fronleichnam in Sachsen und Thüringen. Wie wird das dann geregelt?
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>Wer kennt sich aus mit den genauen Feiertagsregelungen?
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http://www.fahrschule.de/Verkehrsrecht/StVO/Umweltschutz_Sonntagsfahrverbot.html
(3) An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1.a kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2. die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem FIeisch und frischen FIeischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.