Führerschein Klasse B

  • Führerschein Klasse B
     Piccolina
      schrieb am Montag, 10. Februar 2014
    Hallo,

    habe seid dem 20.12.2013 meinen Führerschein. Am Wochenende fuhr ich das erste mal länger im dunkeln es hat geregnet und leider berührte ich rechts den Grünstreifen am Straßenrand. Ich bin langsam gefahren und es ist nicht passiert. Dummerweiße hat ein Fahrleher der hinter mir führ das gleich an die Polizei gemeldet und mein Führerschein wird heute wieder an die Führerscheinstelle geschickt.

    Wissen ihr zufällig ob ich ohne weiteres mein Führerschein wieder bekomme werde oder muss ich nochmal eine Nachtfahrt fahren


    Ich würde mich freuen über eine Antwort

    Mit freundlichen Grüßen

    Heike
  • Thema
    Führerschein Klasse B
    Autor
      Wolfe(FL)
      schrieb am Montag, 10. Februar 2014
    Text
    >Hallo,

    Guten Morgen,
    >
    Dummerweiße hat ein Fahrleher der hinter mir führ das gleich an die Polizei gemeldet und mein Führerschein wird heute wieder an die Führerscheinstelle geschickt.
    >
    Das versteh ich nicht: wer hat dies angeordnet?
    Die Polizei? Die kann das nit
    Der Fahrlehrer? der gleich garnicht.


    >Ich würde mich freuen über eine Antwort
    >
    >Mit freundlichen Grüßen
    >
    >Heike

    Liebe Grüße
    Wolfe

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Führerschein Klasse B
    Autor
      Piccolina
      schrieb am Montag, 10. Februar 2014
    Text
    Ja ein Fahrlehrer hat das an die Polizei gemeldet und die haben mir den Führerschein abgenommen wegen Unsicherheit ( Anfängerfehler)

    Meine Frage ist jetzt bekomme ich den Führerschein wieder von der Führerscheinstelle oder hat das für mich Folgen?

    Gruß

    Heike



    >>Hallo,
    >
    >Guten Morgen,
    >>
    > Dummerweiße hat ein Fahrleher der hinter mir führ das gleich an die Polizei gemeldet und mein Führerschein wird heute wieder an die Führerscheinstelle geschickt.
    >>
    >Das versteh ich nicht: wer hat dies angeordnet?
    >Die Polizei? Die kann das nit
    >Der Fahrlehrer? der gleich garnicht.
    >
    >
    >>Ich würde mich freuen über eine Antwort
    >>
    >>Mit freundlichen Grüßen
    >>
    >>Heike
    >
    >Liebe Grüße
    >Wolfe

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  • Thema
    Re: Re: Führerschein Klasse B
    Autor
      Manne
      schrieb am Montag, 10. Februar 2014
    Text
    >Ja ein Fahrlehrer hat das an die Polizei gemeldet und die haben mir den Führerschein abgenommen wegen Unsicherheit ( Anfängerfehler)
    >


    Sagst du uns wo du lebst ?
    In Deutschland gibt es so etwas nicht.
    Es sei denn, du hast doch irgendetwas berührt und damit irgendetwas beschädigt. Und weil du nicht angehalten hast, wäre das unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Das wird hart bestraft. Aber nicht mit einer Nachtfahrt bei Regen. In Deutschland ist das ein Verstoß, der während der Probezeit zur Nachschulung führt.
    Gruß Manne

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Führerschein Klasse B
    Autor
      Peg
      schrieb am Dienstag, 11. Februar 2014
    Text
    >>Ja ein Fahrlehrer hat das an die Polizei gemeldet und die haben mir den Führerschein abgenommen wegen Unsicherheit ( Anfängerfehler)

    Nee, da muss was (zusätzlich?) noch anderes vorgefallen sein, als das von dir Geschilderte. Zum Beispiel ein Verdacht auf Rauschmittel, oder ein auffallendes Verhalten, das durch irgendwas entstand - aber nicht nachweislich ist.
    DANN wäre dir die Weiterfahrtfür begrenzte Zeit untersagt.
    "Richtig" Wegnehmen kann man dir die Fahrerlaubnis aber nur nachgewiesenen Mengen von Rauschmitteln, die ein anderes Handeln gar nicht zulassen, oder nach richterlicher Entscheidung.
    Und die würde für ein einfaches Abkommen von der Fahrbahn nie in Betracht kommen.

    Welchen Punkt hast du bei deinem Beitrag vergessen?
    Dir muss er ja nicht wichtig vorkommen - er kann uns aber etwas sagen, was wir dir dann verständlich machen können.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Führerschein Klasse B
    Autor
      Piccolina
      schrieb am Freitag, 14. Februar 2014
    Text
    Hallo,

    ich hab am Montag meinen Führerschein wieder bekommen von der Polizei.

    Heute bekam ich Post von der Kreisverwaltung ich müsste zur MPU.
    Da ich aber kein Alkohol und keine Drogen genommen habe und ich keinen gefärdet habe am Straßenverker muss man trotzdem zu MPU?

    Ich hab mich nur verfahren und bin deshalb langsam gefahren weil es geregnet hatte.



    >>>Ja ein Fahrlehrer hat das an die Polizei gemeldet und die haben mir den Führerschein abgenommen wegen Unsicherheit ( Anfängerfehler)
    >
    >Nee, da muss was (zusätzlich?) noch anderes vorgefallen sein, als das von dir Geschilderte. Zum Beispiel ein Verdacht auf Rauschmittel, oder ein auffallendes Verhalten, das durch irgendwas entstand - aber nicht nachweislich ist.
    >DANN wäre dir die Weiterfahrtfür begrenzte Zeit untersagt.
    >"Richtig" Wegnehmen kann man dir die Fahrerlaubnis aber nur nachgewiesenen Mengen von Rauschmitteln, die ein anderes Handeln gar nicht zulassen, oder nach richterlicher Entscheidung.
    >Und die würde für ein einfaches Abkommen von der Fahrbahn nie in Betracht kommen.
    >
    >Welchen Punkt hast du bei deinem Beitrag vergessen?
    >Dir muss er ja nicht wichtig vorkommen - er kann uns aber etwas sagen, was wir dir dann verständlich machen können.

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Führerschein Klasse B
    Autor
      Manne
      schrieb am Freitag, 14. Februar 2014
    Text
    >Hallo,
    >
    >ich hab am Montag meinen Führerschein wieder bekommen von der Polizei.
    >
    >Heute bekam ich Post von der Kreisverwaltung ich müsste zur MPU.
    >Da ich aber kein Alkohol und keine Drogen genommen habe und ich keinen gefärdet habe am Straßenverker muss man trotzdem zu MPU?
    >
    - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
    Wir wissen nicht, was die Polizei dem Ordnungsamt geschrieben hat.
    Aber jetzt hat das Ordnungsamt Zweifel an deiner Fahreignung und will diese mit einer MPU beseitigen. Das kann das Ordnungsamt zu jeder Zeit verlangen.
    Und für dich dürfte es kein Problem darstellen diese Zweifel auszuräumen.
    Bereite dich aber gründlich darauf vor. Dann ist das kein Problem.
    Viel Erfolg dabei.
    Gruß Manne

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Führerschein Klasse B
    Autor
      Piccolina
      schrieb am Mittwoch, 26. Februar 2014
    Text
    Gibt es unterschiedliche MPus wenn keine Dogen und Alkohol im Spiel waren?

    >>Hallo,
    >>
    >>ich hab am Montag meinen Führerschein wieder bekommen von der Polizei.
    >>
    >>Heute bekam ich Post von der Kreisverwaltung ich müsste zur MPU.
    >>Da ich aber kein Alkohol und keine Drogen genommen habe und ich keinen gefärdet habe am Straßenverker muss man trotzdem zu MPU?
    >>
    >- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
    >Wir wissen nicht, was die Polizei dem Ordnungsamt geschrieben hat.
    >Aber jetzt hat das Ordnungsamt Zweifel an deiner Fahreignung und will diese mit einer MPU beseitigen. Das kann das Ordnungsamt zu jeder Zeit verlangen.
    >Und für dich dürfte es kein Problem darstellen diese Zweifel auszuräumen.
    >Bereite dich aber gründlich darauf vor. Dann ist das kein Problem.
    >Viel Erfolg dabei.
    >Gruß Manne

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Führerschein Klasse B
    Autor
      Peg
      schrieb am Samstag, 1. März 2014
    Text
    >Gibt es unterschiedliche MPus wenn keine Dogen und Alkohol im Spiel waren?

    Ja, die gibt es.
    Was (außer Alk und Drogen) zur MPU führen kann, kannst du hier nachlesen:
    http://www.verkehrspsychologen24.de/boxen/351.php

    Bei dir kann ich mir zB vorstellen, dass du auf Nachtblindheit gecheckt wirst.
    Im Grunde nicht weiter schlimm.
    Ein bestätigendes Ergebnis würde aber dazu führen, dass ein Eintrag in deinem FS-Kärtchen erfolgen wird, der dir das Fahren bei entspr. Sichtverhältnissen untersagt.
    Ansonsten ist es, wie Manne schon sagte:
    Wir wissen nicht, was die Polizeibeamten dem Amt mitteilten.

    Zu der Aufforderung zur MPU steht gewöhnlich aber auch eine Frist und eine Fragestellung (an den Gutachter).
    Wie lauteten diese beiden Punkte?

    Auf den Beitrag antworten

  • Thema
    Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Re: Führerschein Klasse B
    Autor
      Peg
      schrieb am Samstag, 1. März 2014
    Text

    Mein gut gemeinter Rat an dich:
    Wende dich mit deinem Problem an das Partnerforum
    http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?act=idx

    Dort wirst du nicht nur sehr erfahrene User antreffen, sondern auch MPU-Berater und Rechtsanwälte für Verkehrsrecht, die ihr Wissen privat und kostenfrei von sich geben.
    Sei nicht verwirrt von dem Tempo der Antworten, denn das Forum ist sehr lebendig.
    Versuche die Antworten so präzise wie möglich zu geben. Das ist der beste Weg, um dir Hilfeleistungen zu geben, die MPU zu bestehen.
    Sei bitte aber auch nicht verblüfftt, wenn (wie hier) zuerst Zweifel an deiner Version aufkommen.
    Irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, als wenn du (wenn auch unwissentlich) einen wichtigen Punkt in der ersten Schilderung ausgelassen hast.
    Die entsprechenden Fragen dazu werden dir aber von den Fachleuten gestellt werden.
    Vielleicht wird auch dir dadurch etwas klarer.

    Nimm so eine MPU bitte nicht auf die zu leichte Schulter.
    In der oben genannten Quelle findest du nämlich auch diese Aussage:

    **Die Fahrerlaubnisbehörde kann allgemein nur die Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung anordnen und insoweit die Fragestellung festlegen; sie hat hingegen nicht die Möglichkeit, das Gutachten von Amts wegen einzuholen.

    Der Auftraggeber des Gutachtens ist also der jeweils Betroffene selbst. Das bedeutet aber auch gleichzeitig, dass der Betroffene die Kosten des Gutachtens zu tragen hat. Diese bewegen sich in der Regel je nach Umfang zwischen EUR 200,- und EUR 400,-.

    Der Betroffene muss zwar der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nicht nachkommen und ein solches Gutachten vorlegen; lässt er sich aber nicht untersuchen oder legt er das Gutachten nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde vor – etwa weil es zu seinen Ungunsten ausgefallen ist –, so schließt die Fahrerlaubnisbehörde daraus in zulässiger Weise bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen.**
    Viel Erfolg!

    Auf den Beitrag antworten


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